Ehegatten / Lebenspartner und die Aufteilung des Arbeitszimmers
Differenzierung zwischen Nutzungsberechtigten und Eigentümer / Mieter - Kurzinfo
Wie bereits in meinem Artikel „Der Homeoffice Boom - Steuerliche Vorteile?“ vom 19.05.2020 beschrieben, bestehen aktuell gute Chancen unter bestimmten Voraussetzungen ein Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen. Für die begriffliche Definition eines Arbeitszimmers verweise ich daher auf den eben genannten Artikel, welchen Sie unter dem folgenden Link öffnen können:
https://www.ntg24.de/Der-Homeoffice-Boom-19052020
Wenn Ehepaare oder Lebenspartner gemeinsam eine Wohnung oder gar ein Haus bewohnen stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten für ein Arbeitszimmer im Rahmen der Steuererklärung abgesetzt werden können. Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich, sondern die Aufwendungen müssen unter folgenden Gesichtspunkten differenziert betrachtet werden:
So ist es hilfreich zwischen nutzungs-und grundstücksorientierten Aufwendungen zu unterscheiden. Die nutzungsorientierten Aufwendungen, wie z.B. Reinigungs- oder Renovierungskosten, können i.d.R. komplett beim Nutzer des Arbeitszimmers abgesetzt werden. Bei den grundstücksorientierten Aufwendungen (Miete, Abschreibungen, Grundsteuer, Schuldzinsen etc.) hingegen wird die Zuteilung etwas komplizierter. Hier kommt es nämlich auf die Eigentums- bzw. Mietverhältnisse des Nutzungsberechtigten an. Die folgenden 3 Fallkonstellationen sind möglich:
Bei angemieteten Räumen gilt das Schaubild entsprechend, jedoch mit der Ausnahme, dass sofern beide Ehegatten / Lebenspartner Mieter lt. Mietvertrag sind, ein 100% Abzug der grundstücksorientierten Kosten möglich ist, auch wenn die Kosten vom Gemeinschaftskonto bezahlt werden. Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer mehr als 50% der gesamten Wohnfläche einnimmt, ist der Kostenabzug auf 50% begrenzt. Dies ist aber wohl in den seltensten Fällen von Bedeutung.
27.05.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
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Dominik Kämper
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29.05.2020 21:55:31 Uhr
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