Steuerliche Anpassung der Übungsleiterpauschale und des Ehrenamtsfreibetrages ab 2021
Die steuerlichen Pauschalen werden ab 2021 erhöht
In Deutschland sind viele Menschen ehrenamtlich tätig. Durch Pauschalen sollen die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten begünstigt werden.
Menschen, die zum Bespiel im sportlichen Bereich als Übungsleiter aktiv sind, konnten bisher aufgrund der Übungsleiterpauschale 2.400 € steuerfrei verdienen.
Übungsleiterpauschale:
Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG ist auf unterschiedliche Tätigkeitsfelder anwendbar z.B. Trainer im Sportverein, Ausbildungsleiter o.ä. Es müssen jedoch auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Im Dienst einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution oder
- Im Dienst eines Vereins, Kirche oder Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
- Nebenberufliche Tätigkeit (1/3 der Zeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs)
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, sind bisher 2.400 € steuer- und sozialabgabefrei. Der übersteigende Teil muss versteuert werden.
Ehrenamtspauschale:
Eine Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26a EStG kann für jede Art von Tätigkeit beansprucht werden, die für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentlich Einrichtungen erbracht wird.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
- Tätigkeit muss die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke fördern
- Nebenberufliche Tätigkeit (1/3 der Zeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs)
In diesem Fall sind 720 € pro Jahr steuer- und sozialabgabefrei. Übersteigende Beträge sind der Besteuerung zu unterwerfen. Der Pauschbetrag von 720 € ist bis einschließlich 2020 anzuwenden.
Weitere Erläuterungen zu den Pauschalen erhalten Sie auch in dem folgenden Video von unserem Partner Daniel Denker:
Erhöhung der Pauschalen:
Die Erhöhung der bisher geltenden Pauschalen wurden vermehrt eingefordert. Die letzte Anhebung erfolgte in 2013.
Die Übungsleiterpauschale ist nun von 2.400 € auf 3.000 € angehoben worden und die Ehrenamtspauschale um 120 € auf 840 €. Die erhöhten Pauschbeträge sind ab dem Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
Fazit:
Die Erhöhungen der Pauschalen werden von den Finanzministern begrüßt und kommen denjenigen zu Gute, die eine Leistung für die Allgemeinheit erbringen.
22.12.2020 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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