Einheitlicher Gewerbebetrieb – FG Düsseldorf bezieht Stellung
FG Düsseldorf Urteil vom 08.12.2021 – Revision X R 8/23 BFH
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf in dem Fall eines Einzelunternehmers, der sowohl einen Großhandel mit Altmaterialien betrieb als auch einen Schrotthandel erbte, beleuchtet die komplexe Fragestellung, ob ein Einzelunternehmer einen einheitlichen Gewerbebetrieb führt oder ob es sich um mehrere separate Gewerbebetriebe handelt. Diese Unterscheidung ist ertragsteuerlich von großer Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG.
Hintergrund des Falls
Der Kläger wollte für beide Betriebe Investitionsabzugsbeträge geltend machen, deren Gesamtsumme den Höchstbetrag von 200.000 EUR überschritt. Das Finanzamt erkannte jedoch nur einen Höchstbetrag für einen einheitlichen Gewerbebetrieb an. Der Kern der Auseinandersetzung lag somit in der Frage, ob der Kläger berechtigt war, für jeden Betrieb separat Investitionsabzugsbeträge in Anspruch zu nehmen.
Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf
Das FG Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass die beiden Betriebe des Klägers einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen. Als Begründung führte das Gericht mehrere Faktoren an:
- Räumliche Nähe: Die geographische Nähe der beiden Betriebsstätten zueinander.
- Ähnliche Tätigkeiten: Beide Betriebe waren im Handel mit Altmaterialien bzw. Schrott tätig, was inhaltlich eng verwandte Geschäftsfelder sind.
- Organisatorischer Zusammenhang: Es bestand ein organisatorischer Zusammenhang zwischen den Betrieben, der über bloße Ähnlichkeiten hinausging.
Die persönlichen Motive des Klägers, die Betriebe getrennt halten zu wollen, waren für das Gericht in seiner Entscheidung nicht ausschlaggebend. Vielmehr lag der Fokus auf objektiven Kriterien, die für eine einheitliche wirtschaftliche Einheit sprachen.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung unterstreicht, dass bei der Bewertung, ob mehrere Betriebe eines Unternehmers als ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen sind, verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen. Dabei spielen die räumliche Nähe, die Ähnlichkeit der Tätigkeiten und der organisatorische Zusammenhang eine wesentliche Rolle.
Auswirkungen auf die Praxis
Für Unternehmer hat diese Entscheidung direkte steuerliche Konsequenzen. Sie begrenzt die Möglichkeit, durch Aufsplittung der Geschäftstätigkeiten in vermeintlich separate Betriebe mehrfache steuerliche Vorteile, wie zum Beispiel höhere Investitionsabzugsbeträge, zu erlangen. Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht die subjektive Sicht des Steuerpflichtigen, sondern objektive Kriterien für die steuerrechtliche Beurteilung ausschlaggebend sind.
Fazit und Ausblick
Das Urteil des FG Düsseldorf liefert wichtige Orientierungshilfen zur Abgrenzung zwischen einem einheitlichen Gewerbebetrieb und mehreren separaten Gewerbebetrieben. Da die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X R 8/23 anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob die höchstrichterliche Instanz die Auffassung des FG bestätigt oder ob es zu einer anderen Bewertung kommt. Die Entscheidung des BFH wird mit Spannung erwartet und könnte weitere wichtige Impulse für die steuerliche Praxis und die Bewertung ähnlicher Fälle liefern.
08.04.2024 - Daniel Eilenbrock
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