Umsatzsteuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen
Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung von Elektrofahrzeugen
Die Finanzverwaltung hat sich erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektro- oder Elektrohybridfahrzeugen, Elektrofahrrädern oder Fahrrädern geäußert.
Umsatzsteuerliche Zuordnung:
Ein Fahrzeug, das für unternehmerische und unternehmensfremde Zwecke genutzt wird, kann bei Erwerb dem Unternehmensvermögen ganz, teilweise oder gar nicht zugeordnet werden. Ein Vorsteuerabzug ist nur insoweit möglich, wie das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zu geordnet ist. Für die unternehmensfremde Nutzung des Fahrzeuges ist die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr.1 UStG anzusetzen.
Keine Anwendung der Ertragsteuerliche Begünstigung:
Die ertragsteuerlichen Begünstigungen für Elektrofahrzeuge oder Elektrohybridfahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 – 5, sowie Satz 3 Nr. 1 - 5 EStG gelten nicht bei der umsatzsteuerlichen Würdigung. Im Ertragssteuerrecht wird bei Anwendung der 1 %-Regelung durch die Begünstigung der Ansatz auf 0,5 % oder 0,25 % abgesenkt. Die Absenkung des Ansatzes schlägt nicht auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Anwendung der 1 Prozent-Methode durch.
Fahrzeuge:
Unter den Fahrzeugbegriff fallen alle Kraftfahrzeuge, soweit für sie eine Kennzeichnungs-, Versicherungs- und Führerscheinpflicht gilt. Für Elektrofahrräder ohne Kennzeichnungspflicht, die deshalb nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen, wird nicht beanstandet, wenn die Besteuerung analog der Besteuerung von Fahrzeugen durchgeführt wird.
Besteuerung von Fahrrädern:
Die unternehmensfremde Nutzung bzw. private Nutzung durch den Arbeitnehmer von Elektrofahrrädern kann nicht durch ein Fahrtenbuch ermittelt werden. Der Besteuerung unterliegende Anteil kann durch eine zulässige sachgerechte Schätzung ermittelt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann auch die 1 %-Reglung angewandt werden, soweit die sachgerechte Schätzung der Besteuerungsanteil nicht ermittelt werden kann.
Die 1 %-Regelung ist abhängig von der Nutzung wie folgt anzuwenden:
- Nutzung durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke:
Ansatz der Bemessungsgrundlage mit 1 % des Bruttolistenneupreises des Fahrrads. Zur Abgeltung der nicht vorsteuerabzugsbehafteten Kosten kann ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden.
- Überlassung an das Personal für Privatzwecke:
Aus Vereinfachungsgründen kann die Bemessungsgrundlage mit monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads) angesetzt werden. Dieser Wert ist der Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Soweit der Wert des anzusetzenden Fahrrads aber nicht mehr als 500 EUR beträgt, kann auf die Besteuerung verzichtet werden
Fazit:
Die ertragsteuerrechtliche Behandlung der privaten Nutzung durch den Unternehmer als auch die Überlassung an das Personal weicht von der umsatzsteuerlichen Würdigung ab, weil die ertragsteuerlichen Begünstigungen nicht für umsatzsteuerliche Zwecke anwendbar sind. Die private Nutzung durch den Unternehmer bzw. die Überlassung an das Personal ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung zu unterwerfen.
17.02.2022 - Tanja Schwedtmann
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