Steuererleichterungen für Elektrofahrzeuge: Anhebung des Höchstbetrags im EStG
Wachstumchancengesetz passt Grenze an
Die neuesten Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG), konkret in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 und Satz 3 Nr. 3, 5, spiegeln die verstärkten Bemühungen des Gesetzgebers wider, nachhaltige Mobilität zu fördern. Im Zuge des Vermittlungsverfahrens (VA) wurden bedeutende Anpassungen vorgenommen, um die Attraktivität von Elektrofahrzeugen als betriebliche Kraftfahrzeuge zu steigern. Die zentrale Änderung betrifft die Anhebung des Höchstbetrags für den Bruttolistenpreis von Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen im Rahmen der steuerlichen Bewertung ihrer privaten Nutzung.
Die 1 %-Regelung und Fahrtenbuchregelung
Bisher ermöglichte die 1 %-Regelung bei der privaten Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge die Ansetzung von nur einem Viertel der Bemessungsgrundlage des Bruttolistenpreises zur steuerlichen Belastung. Parallel dazu ließ die Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen zu. Diese Regelungen galten allerdings nur bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 EUR.
Anhebung des Höchstbetrags
Um die gestiegenen Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen und das Ziel einer nachhaltigen Mobilität besser zu reflektieren, wird der Bruttolistenpreis nun von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Diese Anpassung gilt auch für die Überlassung von Elektrofahrzeugen an Arbeitnehmer, womit eine deutliche Steigerung der Attraktivität und Nachfrage für Elektrofahrzeuge im betrieblichen Kontext erwartet wird.
Beibehaltung der Reichweitengrenze für Hybridfahrzeuge
Interessanterweise wurde die vorgeschlagene Streichung der alternativen Reichweitengrenze von 80 km für Hybridfahrzeuge nach dem Vermittlungsverfahren nicht umgesetzt. Dies unterstreicht die differenzierte Herangehensweise des Gesetzgebers bei der Förderung unterschiedlicher Arten von Elektromobilität.
Fazit
Die jüngsten Änderungen im Einkommensteuergesetz bezüglich der steuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen zeigen die Absicht des Gesetzgebers, nachhaltige Mobilitätslösungen zu unterstützen und zugleich die Realitäten des Marktes zu berücksichtigen. Die Anhebung des Höchstbetrags für den Bruttolistenpreis auf 70.000 EUR ist ein klares Signal in Richtung einer grüneren Zukunft und macht Elektrofahrzeuge für Unternehmen und Arbeitnehmer steuerlich attraktiver. Mit dieser Maßnahme soll ein weiterer Anreiz geschaffen werden, den Übergang zu umweltfreundlicheren Verkehrsmitteln zu beschleunigen und somit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Leider vermag der Gesetzgeber jedoch nicht einen weiteren Sprung zu machen, da sich die angedachten 80.000 EUR im Wachstumchancengesetz nicht durchgesetzt haben. Es bleibt daher spannend, wann die nächste Änderung eintrifft – wundern würde es zumindest keinen.
23.04.2024 - Daniel Eilenbrock
Auf Twitter teilen Auf Facebook teilen
Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur
Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)