Energielieferanten und Wärmeversoger können Erstattung der Soforthilfe Dezember beantragen
Antrag auf Auszahlung der Soforthilfe Dezember durch Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen
Die Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ab sofort die Auszahlung der Erstattungsbeträge für die Soforthilfe Dezember beantragen.
Hintergrund:
Die steigenden Energiekosten belasten die Bürger wirtschaftlich zunehmend. Die Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse ist erst im Frühjahr geplant. Zur Überbrückung bis zur Einführung im Frühjahr sollen die Bürger in den kalten Monaten durch die Soforthilfe Dezember entlastet werden. Die Kostendämpfung soll zu einer direkten Entlastung bei den Bürgern und mittelständischen Unternehmen führen, sodass der Bund sich entschieden hat, die Rechnung für den Dezemberabschlag für die Lieferung von Gas und Fernwärme zu übernehmen.
Umsetzung:
Die Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe Dezember beantragen. Es wurde der Zugangslink für die Beantragung und weitere Informationen zur Soforthilfe bekannt gegeben. Die Verbraucher und Verbraucherinnen müssen nicht tätig werden, da die Umsetzung der Entlastung über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen abgewickelt wird. Die Unternehmen müssen einen Antrag auf Auszahlung ihres Erstattungs- oder Vorauszahlungsanspruchs für die Soforthilfe Dezember stellen. Die Entlastung wird an die Verbraucher und Verbraucherinnen dann über ihre Energieversorger weitergegeben. Es sind aktuell ca. 1500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die einen Anspruch auf Auszahlung von Erstattungsbeträgen durch die Dezember Soforthilfe stellen können.
Fazit:
Die Verbraucher und Verbraucherinnen werden unmittelbar durch die Soforthilfe Dezember in Bezug auf die gestiegenen Energiekosten für die Haushalte entlastet. Die Umsetzung erfolgt durch die Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die einen entsprechenden Erstattungsbetrag beim Bund beantragen können. Die Endverbraucher müssen nicht tätig werden, sondern erhalten die Entlastung über ihren Energieversorger.
22.11.2022 - Tanja Schwedtmann
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