Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Taxi
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers mit einem Taxi kann nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 sind ab dem 21 Kilometer 0,35 € zu berücksichtigen. Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Jedoch können bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, soweit diese den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel
In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um die Frage, ob ein Taxi ein begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel ist. Nach Auffassung des BFH, zählt ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi nicht zu den "öffentlichen Verkehrsmitteln" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Begriff „öffentliche Verkehrsmittel“ ist im Gesetz nicht definiert. Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass die Sonderregelung des § 9 Abs.2 S.2 EStG eingeführt wurde mit dem Verständnis, dass es sich um die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr handelt.
Entfernungspauschale bei Taxifahrten
Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer für die Benutzung eines „öffentlichen“ Taxis für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hat, sind nicht in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer ansetzbar.
Fazit:
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den "öffentlichen Verkehrsmitteln" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 09.06.2022, VI R 26/20.
08.11.2022 - Tanja Schwedtmann
Auf Twitter teilen Auf Facebook teilen
Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur
Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)