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Anspruch auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Heirat

Urteil zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Heiratsjahr

NTG24 - Anspruch auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Heirat

 

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird gewährt, um die Mehrbelastung von alleinerziehenden Eltern steuerlich zu berücksichtigen.

Der Entlastungsbetrag kann über die Steuerklasse II bzw. im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden.

 

Rechtsstreit:

 

Das Finanzgericht München (Az. 9 K 3275/18) hatte zu entscheiden, ob im Jahr der Eheschließung zeitanteilig der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigten sei.

Der Entlastungsbetrag nach § 24b Abs.1 EStG ist für alleinstehende Steuerpflichtige zu gewähren, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag § 32 Abs.6 EStG oder Kindergeld besteht.

In dem Rechtsstreit ist somit die Voraussetzung „alleinstehend“ maßgebend. Nach § 24b EStG sind Steuerpflichtige alleinstehend, soweit diese die Voraussetzung für die Anwendung des Splittingtarifs nicht erfüllen oder verwitwet sind.

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Im vorliegenden Fall haben Eltern im Dezember geheiratet und bis zur Eheschließung noch in getrennten Haushalten gelebt. In der Steuererklärung beantragten Sie daher zeitanteilig für elf Monate den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Splittingtarif für das gesamte Jahr.

Das Finanzamt und das Finanzgericht München wiesen dies zurück.

Die Berücksichtigung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und die Anwendung des Splittingtarifs könnten nicht im selben Jahr in Anspruch genommen werden.

Beim Bundesfinanzhof ist die Revision des Verfahrens derzeit anhängig unter dem Az. III R 57/20.

 

Fazit:

 

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in diesem Rechtsstreit bleibt abzuwarten.

Nach den bisherigen Rechtsprechungen zu der Thematik kann eine zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht erfolgen, da die Voraussetzungen des § 24b EStG nicht vorliegen. Insbesondere durch die Anwendung des Splittingtarifs der Steuerpflichtigen im Jahr der Eheschließung dürfte eine Berücksichtigung nach § 24b EStG ausgeschlossen sein.

 

28.05.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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