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Befreiung von der Erbschaftsteuer für denkmalgeschützte Objekte

Erbschaftsteuerbefreiung für denkmalgeschützte Immobilien

NTG24 - Befreiung von der Erbschaftsteuer für denkmalgeschützte Objekte

 

Steuerbefreiung nach § 13 (1) Nr. 2 S.1a ErbStG für denkmalgeschütztes Objekt anwendbar, sofern Maßnahmen zur Nutzungmachung für die Öffentlichkeit kurz nach Erkenntnis über den Erwerb erfolgen.

 

Hintergrund:

 

Nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin in 2013 erhielt diese mit Erbvergleichsvertrag Ende 2015 unter anderem ein altes Friesenhaus aus dem 17. Jahrhundert von der Tochter des Erblassers, die als Alleinerbin eingesetzt war. Die Klägerin beabsichtigte Führungen durch das Friesenhaus anzubieten. Hierzu kontaktierte die Klägerin in 2016 das zuständige Tourismusbüro.

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDie Verhandlungen scheiterten zunächst. Sie begehrte trotzdem die Steuerbefreiung in Höhe von 85 Prozent nach § 13 (1) Nr.2 S.1a ErbStG. Die Maßnahmen an dem Objekt würde Sie vornehmen, um das Objekt zum Zweck der Volksbildung nutzen zu können. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Steuerbefreiung ab, da die begünstigte Nutzung nicht in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbfall steht. Die in 2017 erhobene Klage wurde aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks in 2018 niedergelegt.

 

Klage:

 

Die Klägerin beantragt erneut die Gewährung der Steuerbefreiung in Höhe von 85 Prozent, nachdem ab dem Jahr 2019 tatsächlich Führungen durch das Friesenhaus angeboten werden. Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten der Klägerin mit Urteil vom 19.08.2022, 3 K 2935/20. Die Steuerbefreiung sei zu gewähren, da die Klägerin kurze Zeit nach Kenntnis über den Erwerb Maßnahmen einleitet, um eine zukünftige Nutzung für den begünstigten Zweck zu ermöglichen. Die Dauer der Umsetzungsphase ist für die Gewährung der Steuerbefreiung nach Ansicht des Gerichts unschädlich.

 

Fazit:

 

Eine Steuerbefreiung gemäß § 13 (1) Nr.2 S.1a ErbStG für ein denkmalgeschütztes Objekt ist zulässig, sofern kurze Zeit nach Kenntnis über den Erwerb Maßnahmen zur Nutzung für begünstigten Zwecken eingeleitet werden, unabhängig von der Dauer der Umsetzungsphase.

 

01.10.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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