Erbschaftsteuer auf vermietete Immobilien im Drittland
Beschlussvorlage beim EuGH
Das Finanzgericht Köln betrachtet den vollen Wertansatz von vermieteten Immobilien im Drittland bei der Erbschaftsteuer als europarechtswidrig und hat in einem Beschluss die Frage dem EuGH vorgelegt.
Beschlussvorlage:
Der Tenor der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union lautet:
„Sind Art. 63 Abs. 1, 64 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die für die Berechnung der Erbschaftsteuer vorsieht, dass ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, welches in einem Drittland (hier: Kanada) belegen ist und zu Wohnzwecken vermietet wird, mit seinem vollen Wert angesetzt wird, während ein Grundstück des Privatvermögens, welches im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist und zu Wohnzwecken vermietet wird, lediglich mit 90 von Hundert seines Wertes bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt wird.“
Hintergrund:
Der Kläger hat von seinem Vater als Erblasser unter anderem ein in Kanada belegenes zu Wohnzwecken vermietetes Grundstücke vermacht bekommen. Die Immobilien gehören zum Privatvermögen des Erblassers. Der gemeine Wert der Grundstücke die mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht belastet sind, werden von beiden Parteien anerkannt. Der Kläger beantragte eine Änderung für den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Erbschaftsteuerbescheid. Die Bewertung des Grundvermögens in Kanada ist nach Angabe des Klägers gemäß § 13c Abs. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 2009) lediglich mit 90 Prozent seines gemeinen Wertes der Besteuerung zu unterwerfen.
Eine Besteuerung nach § 13c Abs.1 ErbStG 2009 ist zulässig, soweit die Grundstücke zu Wohnzwecken vermietet sind, nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören und im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind. Die Grundstücke aus dem vorliegenden Nachlass erfüllen nicht die Voraussetzungen bezüglich der Belegenheit des Grundstücks. Der Kläger rügte den Verstoß der Norm gegen die sog. Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 AEUV in Bezug auf einen Drittstaat. Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag ab und der Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung des FG Köln:
Das Finanzgericht folgt der Argumentation des Klägers.
Es ist durch die Vorlage beim EuGH zu klären, ob es sich um einen Vorgang handelt, der unter den Kapitalverkehr im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV fällt. Es ist anzunehmen, dass Gründe dafürsprechen, dass der Übergang von Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses in den Schutzbereich fallen. Nach Artikel 63 Abs. 1 AEUV sind Maßnahmen verboten, die Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten. Der Senat versteht darunter auch Maßnahmen, die dazu führen im Drittland belegene Wirtschaftsgüter zu behalten. Bei einer steuerlichen Mehrbelastung durch die Erbschaftsteuer aufgrund der Belegenheit des Grundstücks, würde der Wert des Nachlasses gemindert werden und es liegt eine Maßnahme vor, die den Kapitalverkehr beschränkt. Eine Vereinbarkeit der nationalen steuerlichen Regelung bei Vorliegen einer Unterscheidung anhand von einer Belegenheit eines Grundstücks mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr ist nur gegeben, soweit eine unterschiedliche Behandlung auf nicht miteinander vergleichbaren Situationen beruht oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses begründet ist. Das Finanzgericht sieht im vorliegenden Fall keine Unvergleichbarkeit der Situation, die abweichende steuerliche Behandlung basiert lediglich auf dem Belegenheitsort. Die Belegenheit im Drittland scheint keine steuerliche Schlechterstellung zu rechtfertigen.
Fazit:
Die Entscheidung über die Vorlage ist abzuwarten, damit das Finanzgericht Köln ein Urteil sprechen kann. Soweit sich der Kläger unmittelbar auf Art. 63 AEUV berufen kann, wäre ihm die Steuervergünstigung des § 13c Abs. 1 ErbStG 2009 für das in Kanada belegene Grundvermögen zu gewähren.
03.12.2021 - Tanja Schwedtmann
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