Grundstückserwerb im Laufe des Erhebungszeitraum
Unterjähriger Erwerb von Grundbesitz
Der BFH muss sich mit der Rechtsfrage befassen, ob die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr.1 S.2 GewStG beim unterjährigen Erwerb von Grundbesitz anzuwenden ist.
Erweiterte Grundstückskürzung:
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten oder nutzen, können die erweiterte Grundstückskürzung anstelle der einfachen Kürzung nach § 9 Nr.1 S.1 GewStG beantragen. Der Gewerbeertrag wird bei der erweiterten Kürzung, um den auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfallende Teil gekürzt.
Voraussetzungen:
Nach dem BFH- Urteil vom 15.3.2000, I R 17/99 ist Voraussetzung für die erweiterte Grundstückskürzung, dass der Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört. Eine zeitliche Einschränkung bei den Voraussetzungen ist nicht gegeben. Für die einfache Kürzung nach § 9 Nr.1 S.1 GewStG ist nach § 20 Abs.1 S.2 GewStDV maßgebend, ob der Grundbesitz zum 01.01 des Erhebungszeitraums zum Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Diese Art der Kürzung knüpft an den Einheitswert des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks. Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr.1 S.2 GewStG tritt an die Stelle der pauschalen Kürzung und unterliegt eigenen Grundsätzen.
Der BFH hat in seiner Rechtsprechung vom 19.10.2010, I R 1/10 offengelassen, ob eine erweiterte Grundstückskürzung zu versagen ist, wenn der Grundbesitz nicht am 01.01. des Erhebungszeitraums zum Betriebsvermögen gehört. Die Finanzverwaltung vertritt bislang die Auffassung, dass nach dem Ausschließlichkeitsgebot im gesamten Erhebungszeitraum die Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz vorliegen muss. Der Stand an einem bestimmten Stichtag ist nach R9.2 Abs.1 S.4 GewStDV nicht maßgebend.
Revisionsverfahren:
Das Finanzgericht Brandenburg hat in seinem Urteil v. 11.12.2018, 8 K 8131/17 die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Rechtsstreit auf Grund des unterjährigen Grundbesitzerwerbes einer GmbH zum 01.07, die erweiterte Grundstückskürzung nicht vorzunehmen ist. Die erweiterte Grundstückskürzung ist nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr.1 S.1 für die pauschale Kürzung vorliegen. Das Finanzgericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber keine Privilegierung für die erweiterte Grundstückskürzung schaffen wollte, indem der unterjährige Erwerb bei der erweiterten Grundstückskürzung zulässig ist und bei Unternehmen, die lediglich die pauschale Kürzung nach § 9 Nr.1 S.1 GewStG in Anspruch nehmen können, die Voraussetzungen zum 01.01 des Erhebungszeitraums vorliegen müssen.
Das Revisionsverfahren vor dem 3. Senat des BFH ist unter dem Az. III R 7/19 anhängig. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten, da diese Grundsatzentscheidung eine große Auswirkung haben wird.
09.12.2021 - Tanja Schwedtmann
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