
Befristete Eigentumsüberlassung von Betriebsvorrichtungen
Versagung der erweiterten Kürzung bei zeitlich begrenzter Eigentumsüberlassung
Die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein führt zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung bei Ersatzgeschäften. Die zeitlich begrenzte Überlassung von Eigentum an Betriebsvorrichtungen anstelle der Mitvermietung von Inventar ist als schädlich anzusehen.
Sachverhalt:
Die Umgestaltung eines Mietvertrags über ein Hotel in der Art, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen beendet und eine unentgeltlichen Eigentumsüberlassung von Hotelinventar für die Dauer des Mietverhältnisses vereinbart wird, ist vom Finanzamt als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO und/oder als steuerlich unbeachtliche Scheinkonstruktion im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO bewertet worden. Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr.1 S.2 GewStG wurde seitens des Finanzamts versagt. Seitens des Klägers wurden außersteuerrechtliche Gründe für die Vertragsänderung aufgeführt. Unter anderem die Reduzierung administrativem Aufwand und eine Erleichterung bei der Bilanzierung. Die unentgeltliche Eigentumsüberlassung sei zudem gewerbeertragsneutral.
Entscheidung:
Die Entscheidung des Finanzgerichts basiert auf der Rechtsprechung des BFH vom 28.11.2019, III R 34/17. Nach dem Urteil ist bei der Beurteilung auf den zivilrechtlichen Bedeutungsgehalt der vertraglichen Neuregelung abzustellen. Das Gericht hat sich nicht damit befasst, ob ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO und/oder eines Scheingeschäfts im Sinne des § 41 Abs. 2 AO vorliegt. Das Gericht entschied nach dem Inhalt des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein entgeltliches echtes Pensionsgeschäft am Hotelinventar vor, vergleichbar der für Kreditinstitute geltenden Sonderregelung gemäß § 340b Abs. 2 HGB. Die Entgeltlichkeit des Geschäftsvorgangs wird aus der unterbliebenen Reduzierung des Mietzinses abgleitet und weiteren Fallumständen.
Fazit:
Eine zeitlich begrenzte Eigentumsüberlassung von Betriebsvorrichtungen als Ersatzgeschäft kann zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr.1 S.2 GewStG führen. Die Revision wurde zugelassen und ist beim BFH unter dem Az. IV R 24/21 anhängig.
14.01.2022 - Tanja Schwedtmann
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