Fahrtenbuchmethode bei geschätztem Treibstoffverbrauch
Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei geschätztem Verbrauch
Die Fahrtenbuchmethode ist anwendbar, wenn die Aufwendungen für den Treibstoff aus dem geschätzten Verbrauch des Dienstwagens abgeleitet werden.
Fahrtenbuchmethode:
Um die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode gem. § 8 Abs.2 S.4 EStG vorzunehmen, ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs notwendig und die Belege über die insgesamt entstehenden Aufwendungen müssen vorliegen. Die Aufwendungen werden in das Verhältnis der privaten und betrieblichen Fahrten gesetzt.
Streitfall:
Im vorliegenden Streitfall konnten die tatsächlichen Aufwendungen für den Treibstoffverbrauch nicht nachgewiesen werden. Die Fahrzeuge wurden ausschließlich an einer betrieblichen Zapfsäule des Arbeitgebers betankt. Diese Zapfsäule verfügte nicht über eine Mengenangabe und zeigte keine Preisangaben an. Die Lohnsteueraußenprüfung hat festgestellt, dass die Fahrtenbücher ordnungsgemäß geführt worden sind. Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode sei nicht zulässig, da keine Belegnachweise für die gesamten Aufwendungen vorliegen. Die Aufwendungen für die Fahrzeuge konnten bis auf die Kosten für den Treibstoffverbrauch nachgewiesen werden. Der Treibstoffverbrauch wurde durch den Arbeitgeber im Schätzungswege ermittelt. Anhand der Einkaufsrechnungen für den Treibstoff wurde ein durchschnittlicher Preis ermittelte und der höchste Verbrauch nach den Angaben des Herstellers herangezogen. Die Lohnsteueraußenprüfung setzte mangels des Nachweises der Gesamtaufwendungen die private Pkw-Nutzung mit der 1 %- Methode an und nahm den Arbeitgeber für die Lohnsteuer in Haftung.
Urteil:
Das Finanzgericht München entschied mit Urteil vom 16.10.2020, 8 K 611/19, dass die Fahrtenbuchmethode anwendbar ist. Es wurden ordnungsgemäße Fahrtenbücher geführt und der Belegnachweis für die Gesamtaufwendungen ist erbracht worden. Die Schätzung des Treibstoffverbrauchs anhand der vorgelegten Eingangsrechnungen des Treibstoffkaufs und der Anwendung des höchsten Verbrauchs pro Kilometer nach Angaben des Fahrzeugsherstellers sind dem Gericht als Nachweis ausreichend. Es handle sich bei der Schätzung des Treibstoffverbrauchs um einen geringfügigen Mangel. Dieser ist nicht ausreichend, um die Fahrtenbuchmethode zu versagen.
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 44/20 anhängig.
30.09.2021 - Tanja Schwedtmann
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