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BFH: Steuerliche Behandlung von Fahrtkosten im Vollzeit- und Teilzeitstudium

Wege zwischen Wohnung und Studienort im Fokus - BFH-Urteil vom 24.10.2024 (VI R 7/22)

NTG24 - BFH: Steuerliche Behandlung von Fahrtkosten im Vollzeit- und Teilzeitstudium

 

Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten zu Bildungseinrichtungen ist ein wiederkehrendes Thema im Steuerrecht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 24.10.2024 (VI R 7/22), veröffentlicht am 30.01.2025, entschieden, dass Fahrtkosten zu einer Bildungseinrichtung im Rahmen eines Teilzeitstudiums unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden können.

 

Gesetzliche Regelung: Fahrtkosten und erste Tätigkeitsstätte nach § 9 EStG

 

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Werbebanner Audipy Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG können Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe oder mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Für Fahrten zu einer Bildungseinrichtung außerhalb eines Dienstverhältnisses gilt jedoch nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte, wenn es sich um ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme handelt. In diesem Fall können Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

 

Streitfrage: Wann liegt ein Vollzeitstudium vor?

 

Der BFH hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Bildungseinrichtung „zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme“ besucht wird und ob diese Einstufung von der Erwerbstätigkeit des Studierenden abhängt.

 

Sachverhalt: Teilzeitstudium an der Fernuniversität Hagen

 

Ein Steuerpflichtiger war während des Streitjahres (2017) als Teilzeitstudent an der Fernuniversität in Hagen eingeschrieben. Er war nicht erwerbstätig und besuchte die Universität regelmäßig. In seiner Steuererklärung machte er für 29 Hin- und Rückfahrten Fahrtkosten in Höhe von 4.819,80 EUR nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale an, da es das Studium als Vollzeitstudium einstufte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage jedoch statt.

 

Entscheidung des BFH: Teilzeitstudium ermöglicht Werbungskostenabzug nach Reisekostengrundsätzen

 

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und entschied, dass der Steuerpflichtige seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen ansetzen kann.

Begründung:

- Kriterien für ein Vollzeitstudium: Ein Studium gilt als Vollzeitstudium, wenn die Studienordnung eine wöchentliche Belastung von etwa 40 Stunden vorsieht oder im Durchschnitt 30 ECTS-Leistungspunkte pro Semester vergeben werden.

- Teilzeitstudium als Sonderfall: Wenn ein Studium explizit als Teilzeitstudium geführt wird und weniger als 40 Stunden pro Woche beansprucht, liegt kein Vollzeitstudium im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG vor. Somit kann die Bildungseinrichtung nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden.

- Erwerbstätigkeit unerheblich: Der BFH stellte klar, dass die Einordnung eines Studiums als Vollzeit- oder Teilzeitstudium allein anhand der Studienordnung erfolgt und nicht davon abhängt, ob der Studierende nebenbei erwerbstätig ist oder nicht.

Diese Entscheidung ist für Studierende und Steuerpflichtige von großer Bedeutung, da sie klarstellt, dass ein Teilzeitstudium steuerlich anders behandelt wird als ein Vollzeitstudium. Wer als Teilzeitstudent eingeschrieben ist, kann Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen, sofern keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt.

Studierende sollten daher prüfen, ob ihr Studium als Teilzeit- oder Vollzeitstudium klassifiziert wird und ob sie in ihrer Steuererklärung die günstigere Reisekostenregelung ansetzen können.

 

07.02.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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