Nachweis der betrieblichen Nutzung für die Inanspruchnahme des § 7g EStG
BFH Urteil vom 15.7.2020 - III R 62/19
Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs.1 bis 4 EStG und die Sonderabschreibung nach § 7g Abs.5 EStG setzt eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung vor. Der Pkw muss zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
Nachweis:
Vor dem FG Berlin-Brandenburg Urteil v. 13.6.2018 - 7 K 7287/16 war eine Klage erfolglos, inder die Kläger sich gegen die Entscheidung des Finanzamts gestellt haben, dass eine Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nicht zulässig ist, weil das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde.
In zweiter Instanz wurde vor dem BFH geklärt, wie ein Nachweis über eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung zu führen ist.
In § 7g EStG gibt es keine ausdrückliche Regelung über die Art des Nachweises. Die Beschränkung auf ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist daher laut BFH nicht zutreffend. Der Nachweis kann auch in anderer Weise erbracht werden.
Die Finanzverwaltung hat bisher die Regelung zur Fahrtenbuchmethode des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG herangezogen zum Nachweis des privaten und betrieblichen Nutzungsanteils eines Fahrzeugs.
Die Vorschriften des § 6 Abs.1 Nr.4 EStG und § 7g EStG haben ganz unterschiedliche Regelungsgehalte. Eine Übertragung der Regelung des § 6 Abs.1 Nr.4 S.3 EStG auf die Vorschrift des § 7g EStG ist ohne einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis in der Norm nicht zulässig.
Fazit:
Der praktikablen Lösung der Finanzverwaltung wird durch die neue BFH Rechtsprechung Einhalt geboten. Das Urteil lässt ausdrücklich auch andere Beweismittel zum Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung zu.
06.04.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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