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Firmenwagen versteuern

1%-Regel und Fahrtenbuch

NTG24 - Firmenwagen versteuern

 

Alle wollen gerne einen Firmenwagen, denn der ist ja so schön günstig! Oder?

Jein. Was viele bei diesem Gedanken vergessen, ist, dass man die private Nutzung eines betrieblichen Autos versteuern muss. Denn schließlich wäre es ja nicht fair, wenn man private Kosten im Betrieb als Ausgaben absetzen kann. Genauso unfair ist es aber, wenn ihr euch gegen einen betrieblichen Wagen entscheidet, euren privaten deshalb auch für betriebliche Fahrten nutzt und auf den Kosten dafür sitzen bleibt, deswegen muss es auch hierfür eine Lösung geben.

Spoiler: Für beides gibt es Lösungen! Und die gucken wir uns natürlich hier an.

 

Wofür sollte ich mich denn entscheiden – betriebliches oder privates Auto?

 

Erstmal müsst ihr schauen, ob ihr euch überhaupt entscheiden könnt. Das hängt davon ab, wie viel ihr den Wagen betrieblich nutzt.

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistLiegt die betriebliche Nutzung unter 10 %, ist euer PKW notwendiges Privatvermögen, bedeutet ihr könnt ihn gar nicht im Betriebsvermögen halten. Bei zwischen 10 und 50 % habt ihr ein Wahlrecht: Entweder das Auto wird sogenanntes gewillkürtes Privatvermögen oder gewillkürtes Betriebsvermögen. Braucht ihr den Wagen für über 50 % betriebliche Fahrten, seid ihr gezwungen ihn ins Betriebsvermögen zu packen, er ist also notwendiges Betriebsvermögen.

 

Aber woher weiß ich, zu wie viel Prozent ich mein Auto betrieblich nutze?

 

Ihr braucht hierfür im Regelfall repräsentative 3 Monate, bedeutet hier solltet ihr am besten keine 6-wöchige Reise unternehmen. Über diesen Zeitraum führt ihr dann formlose Aufzeichnungen über eure Fahrten. Erinnert vielleicht ein bisschen ans Fahrtenbuch, ist aber weniger streng, aber dazu gleich mehr. Damit es keine bösen Überraschungen gibt, solltet ihr euch aber am besten schon vorher Gedanken machen, wie hoch der betriebliche Anteil ungefähr ausfallen wird.

 

Video -

 

Was wenn das Auto Betriebsvermögen ist?

 

Dann könnt ihr erstmal alle Kosten für den Wagen als Betriebsausgabe geltend machen, beim Kauf also die Abschreibung, beim Leasing die Leasinggebühren und natürlich auch Reparaturen, Versicherungen, Steuern und Sprit. Aber den privaten Anteil der Kosten müsst ihr natürlich irgendwie wieder rausrechnen. Das macht man entweder mit der 1%-Regel oder dem Fahrtenbuch.

Die 1 %-Methode ist eine pauschale Methode zur Berechnung der Privatnutzung.

Weil das einfacher ist, machen wir hierzu ein Beispiel:

Ihr seid Einzelunternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, bedeutet die Vorsteuer bekommt ihr vom Finanzamt erstattet und seid daher sowohl beim Kauf als auch beim Leasing nur mit dem Netto belastet.

In unserem Beispiel kauft ihr ein Auto. Der Bruttolistenpreis liegt bei 40.000 € - und hat übrigens nichts mit dem Kaufpreis zu tun, sondern erhaltet ihr meistens ganz easy auf Nachfrage beim Händler.

Der Kaufpreis liegt bei 35.700 €. Davon sind 30.000 € der Nettopreis und 5.700 € Vorsteuer.

Um jetzt die private Nutzung rauszurechnen, setzt man den ganzen Kosten, die ihr geltend macht, fiktive Erträge entgegen – bei der 1 %-Methode in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat.

Man kommt also auf 40.000 € x 1 % = 400 € pro Monat beziehungsweise 4.800 € pro Jahr.

Auf 80 % davon müsst ihr als umsatzsteuerlicher Unternehmer dann auch noch Umsatzsteuer abführen, weil ihr bei den Kosten ja auch die Vorsteuer geltend gemacht habt.

Zusätzlich kommen noch fiktive Erträge über die 0,03 %-Regelung für die Fahrten zwischen eurer Wohnung und Tätigkeitsstätte drauf. Wir sagen einfach mal ihr fahrt 20 Kilometer zur Arbeit.

Dann ergeben sich 40.000 € x 0,03 % x 20 km = 240 € pro Monat, also 2.880 € pro Jahr.

Hiervon dürft ihr aber die berühmte Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehen. Wir nehmen mal an, ihr seid 230 Tage im Jahr zur Arbeit gefahren.

Wir rechnen also 230 Tage x 20 km x 0,30 € und kommen auf 1.320 € im Jahr.

Aber Achtung: Seit dem 1.1.2021 gibt’s ab dem 21. Kilometer 0,35 € statt 0,30 €!

Also rechnen wir jetzt mal aus, was sich in Summe als fiktiver Ertrag im Jahr ergibt:

4.800 € (1 %)

+ 2.880 € (0,03 %)

- 1.320 € (Entfernungspauschale)

= 6.360 €

Euren Ausgaben werden also 6.360 € Einnahmen entgegen gestellt, sodass sich diese 6.360 € aus euren Ausgaben „rausneutralisieren“.

 

Und wenn ich so viele Ausgaben gar nicht hatte?

 

Das kann insbesondere dann passieren, wenn ihr ein älteres oder sehr günstiges Auto fahrt, denn die 1 % werden ja vom Bruttolistenpreis gerechnet und bleiben deshalb immer gleich hoch, auch wenn das Auto gar nicht mehr so viel wert ist. Wenn ihr jetzt die kompletten fiktiven Erträge hinnehmen müsstet, würdet ihr ja mehr Ausgaben rausrechnen als ihr überhaupt geltend gemacht habt und das macht natürlich auch wenig Sinn. Deshalb gibt es die Kostendeckelung. Denken wir unser Beispiel an der Stelle einmal weiter:

Wir sagen jetzt einfach mal, ihr hattet in 2020 7.000 € Kosten. Rechnen wir hiergegen die 6.360 € fiktiven Erträge, bleiben 640 € gewinnmindernder Aufwand übrig.

Betrugen die Kosten aber nur 6.000 €, dann habt ihr 360 € mehr Ertrag und euer Gewinn würde sich entsprechend erhöhen. An der Stelle greift die Kostendeckelung ein und deckelt die Erträge auf 6.000 €. Die Erträge können damit nie höher sein als euer Aufwand.

 

Wie sieht’s bei Elektro oder Wasserstoff aus?

 

Hier werden die fiktiven Erträge effektiv nur mit 0,25 % statt 1 % berechnet. Das gilt aber nur bei einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 €.

Bei einem Bruttolistenpreis über 60.000 € oder Plug-In Hybriden sind es 0,5 %.

 

Das Fahrtenbuch

 

Mit dem Fahrtenbuch ermittelt man den tatsächlichen Anteil der betrieblichen Fahrten – es ist also genauer und kann deshalb günstiger sein, allerdings müsst ihr dafür mitarbeiten, denn das Fahrtenbuch muss sehr ordentlich geführt werden und einige Vorgaben erfüllen. Folgende Angaben sind für jede Fahrt ein Muss: Datum und Uhrzeit, Kilometerstand vor und nach der Fahrt, Zweck und Ziel der Fahrt sowie gegebenenfalls den Namen des Kunden oder Geschäftspartners.

Es muss zeitnah, vollständig und korrekt geführt werden und darf nicht nachträglich verändert werden beziehungsweise müssen Änderungen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wenn das Finanzamt einen Fehler im Fahrtenbuch findet, kann das bedeuten, dass es verworfen und stattdessen die 1 %-Methode angewandt wird.

Es gibt dafür extra amtliche Fahrtenbücher in Papier, aber mittlerweile werden auch manche Apps anerkannt.

So oder so habt ihr am Ende die exakte Summe der privaten und der betrieblichen Fahrten, könnt die ins Verhältnis setzen und die Ausgaben entsprechend geltend machen.

Und keine Sorge, den Wagen im Privatvermögen haben wir nicht einfach vergessen, aber das erklären wir euch demnächst nochmal in Ruhe.

 

23.09.2021 - Helen Dieckhöfer - hd@ntg24.de & Sarah Klinkhammer - sk@ntg24.de

 

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