Fitnessstudios in Zeiten von Corona – Umsatzsteuerliche Besonderheiten
Folgen der Corona-Pandemie bei der umsatzsteuerlichen Betrachtung von Mitgliedsbeiträgen
Der Winterspeck ist angefuttert, die Feiertage sind rum, doch die Fitnessstudios sind leer und das aus einem Grund – sie sind geschlossen. Aufgrund der Corona-Pandemie und den daraus resultierenden Lockdowns mussten die Betreiber ihre Räumlichkeiten schließen.
Aufgrund von Verträgen fließen jedoch die Mitgliedsbeiträge weiter, doch wie sieht hier die umsatzsteuerliche Behandlung aus? Dieser Artikel beleuchtet zwei in der Praxis sehr oft auftretende Konstellationen und zeigt, wie die Finanzverwaltung die Umsatzbesteuerung vornimmt.
Folgen aus der Corona-Pandemie
Um die Kunden eines Fitnessstudios nicht komplett im Regen stehen zu lassen, bieten viele Betreiber Online Kurse oder verschiedene Tutorials an, mit welchem sich die Abonnenten fit halten können. Dies entspricht natürlich nicht den im Vorhinein abgeschlossenen Verträge, daher bieten viele Unternehmen Gutscheine oder eine automatische kostenlose Verlängerung für die Zeit der Schließung an. Dies hat sich in der Praxis bei vielen Fitnessstudios durchgesetzt, da so auf der einen Seite die Mitgliedsbeiträge weitergezahlt werden und auf der anderen Seite auch die Fixkosten (Studiomieten, Personalkosten u.ä.) bezahlt werden können.
Diese beiden Fallkonstellationen werden in der Praxis bundesweit wie folgt gehandhabt:
Kostenlose Verlängerung
Bei der kostenlosen und automatischen Verlängerung des Vertrages, die bei weiteren Beitragszahlungen zugesichert wird, handelt es sich bei den Zahlungen um umsatzsteuerpflichtige Anzahlungen, da die Leistungen ja erst nach grundsätzlichen Vertragsablauf seitens der Betreiber erbracht werden.
Eine Änderung dieser Bemessungsgrundlage kann nur unter der Voraussetzung des §17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Abschnitt 17.1 Abs 7 Satz 3 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) – nämlich der Beitragsrückzahlung – erfolgen.
Ausgabe von Gutscheinen:
Erhält der Kunde von den Betreibern bei Beitragszahlung einen Gutschein als Ausgleich für die Schließzeiten und beinhaltet dieser die Möglichkeit, eine Zeit beitragsfrei beim Fitnessstudio zu trainieren, so handelt es sich ebenfalls um eine Anzahlung und zwar um eine Anzahlung auf einen Einzweck-Gutschein. Zur Unterscheidung zwischen Ein- und Mehrzweckgutscheinen klicken Sie hier.
Für eine Änderung der Bemessungsgrundlage gilt auch hier das eben geschriebene nach §17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Abschnitt 17.1 Abs 7 Satz 3 UStAE, da es sich bei der Gutschein Lösung nur um eine Unterart der kostenlosen Verlängerung handelt.
Fazit:
Die Besteuerung von Abonnements – gerade bei Fitnessstudios – sorgt in der Praxis immer für die gleiche Frage: Liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. In meinen Augen kann dies bei den meisten Fällen trotzdem bejahrt werden, da die meisten Fitnessstudios kostenlose Laufzeiten oder weitere zusätzliche Angebote anbieten.
In den Fällen wo dies nicht der Fall ist und der Kunde trotzdem einen Beitrag zahlt, sozusagen aus Solidarität zu den Betreibern, muss eine ausdrückliche vorherige Aussage dieser Kunden getroffen werden, dass die Zahlung trotzdem noch erfolgt. Erst dann kann nicht von einem Leistungsaustausch ausgegangen werden und die Geldzahlung ist mangels Leistungsaustauch umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Dies sollte jedoch schriftlich fixiert werden, was in der Praxis warscheinlich nicht erfolgt.
04.01.2021 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
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