Verjährung von Forderungen zum Jahreswechsel 2023/2024
Kurzinfo: Aufgepasst bei der Verjährung von Forderungen
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also wenn die entsprechenden Leistungen vollständig erbracht wurden. Das Datum der Rechnungsstellung ist dabei nicht maßgeblich.
Verjährung von Forderungen aus 2020
Zum Jahreswechsel 2023/2024 verjähren alle Forderungen, die im Jahr 2020 entstanden sind. Die Versendung von Mahnungen zum Jahresende hin ändert nichts an diesem Verjährungsprozess. Um die Verjährung zu stoppen, muss ein Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren gestellt und der Mahnbescheid bis spätestens 31.12.2023 dem Schuldner zugestellt werden. Eine Ratenzahlung durch den Schuldner vor Jahresende unterbricht die Verjährungsfrist und setzt sie ab dem Tag der Zahlung für weitere drei Jahre neu in Gang.
Diese Informationen sind entscheidend für Gläubiger, um rechtzeitig vor Jahresende entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und ihre Ansprüche zu sichern.
05.02.2024 - Daniel Eilenbrock
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