
Fort- und Weiterbildungskosten: Steuerliche Vorteile für Ihre berufliche Zukunft
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Abzugsfähige Kosten
Fort- und Weiterbildungen sind nicht nur eine Investition in die eigene berufliche Zukunft, sondern mindern auch die Einkommensteuerlast. Kosten für Fachseminare, Lehrgänge, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen können in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, sofern sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können diese Kosten als Werbungskosten von ihren Einnahmen abziehen. Eine Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR pro Jahr wird auch gewährt, wenn keine tatsächlichen Kosten anfallen.
Selbständige und Unternehmer
Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können Fort- und Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben abziehen, ohne dass eine Pauschale existiert.
Anerkennung der Fortbildung
Damit eine Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie gemäß dem Berufsbildungsgesetz dazu dienen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen oder zu erweitern, oder den beruflichen Aufstieg zu fördern. Weiterbildungen können auch Umschulungen zu einem neuen Beruf umfassen. Sprachkurse sind ebenfalls absetzbar, wenn sie beruflich relevant sind.
Beispiel: Ein Fachsprachkurs in Englisch, der zur Vorbereitung auf internationale Verhandlungen dient, ist absetzbar. Ein allgemeiner Sprachkurs für den Urlaub hingegen nicht.
Abzugsfähige Kostenarten
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen:
- Lehrgangs- oder Seminarkosten
- Fachliteratur
- Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten)
- Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. Homeoffice
Reisekosten
Fahrtkosten können entweder als tatsächliche Kosten (z. B. Zugticket) oder pauschal mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Verpflegungsmehraufwendungen betragen 14 EUR pro Tag für Abwesenheiten von mehr als acht Stunden und 28 EUR pro Tag für 24 Stunden Abwesenheit. Übernachtungskosten können ebenfalls geltend gemacht werden.
Online-Fortbildungen
Findet die Fort- oder Weiterbildung online statt, kann eine Homeoffice-Pauschale von 6 EUR pro Tag für maximal 210 Tage im Jahr anerkannt werden. Vor- oder Nachbereitungen aus der privaten Wohnung können ebenfalls berücksichtigt werden.
11.02.2025 - Daniel Eilenbrock
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