Höhere Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte in Planung
Freigrenze §23 EStG soll erhöht werden
Gemäß § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in die Kategorie der sonstigen Einkünfte. Aktuell werden Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme von Immobilien, als private Veräußerungsgeschäfte betrachtet, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Für Immobilien gilt eine Mindesthaltefrist von zehn Jahren. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind von dieser Regelung ausgenommen.
Änderungen in der Freigrenze
Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beträgt derzeit 600 Euro pro Kalenderjahr. Gewinne, die unter dieser Grenze liegen, sind steuerfrei. Die Bundesregierung plant im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, diese Freigrenze ab 2024 auf 1.000 Euro zu erhöhen. Diese Erhöhung bedeutet, dass kleinere Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis zu diesem Betrag nicht versteuert werden müssen. Diese Regelung gilt auch für Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wobei jedem Ehepartner die Freigrenze einzeln zusteht.
Diese geplante Änderung zielt darauf ab, die steuerliche Belastung für private Veräußerungsgeschäfte zu reduzieren und Kleinanleger zu entlasten.
28.12.2023 - Daniel Eilenbrock
Auf Twitter teilen Auf Facebook teilen
Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur
Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)