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Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätze zweifelhaft

Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen durch Geldspielautomaten

NTG24 - Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätze zweifelhaft

 

Das Finanzgericht hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 (Az. 5 V 2705/21 U) Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sogenannten terrestrischen Geldspielautomaten geäußert.

 

Sachverhalt:

 

Die Antragstellerin gab in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung an, dass ihre Glücksspielumsätze nach Art. 135 MwStSystRL umsatzsteuerfrei seien. Sie betreibt Spielhallen, in denen Gelspielautomaten aufgestellt sind. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuervorauszahlungen fest und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

 

Gerichtliches Verfahren:

 

Seit dem 01.07.2021 sind virtuelle Automatenspiele erlaubt und fallen unter die Steuerbefreiung § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, weil diese unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Die Antragstellerin sieht hierin einen Verstoß gegen Neutralitätsgrundsatz, durch die demgegenüber stehende Steuerpflicht der Umsätze aus terrestrischen Geldspielautomaten.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Umsätze von Geldspielautomatenaufstellern sich nicht auf Art. 135 MwStSystRL berufen könnten. Bei der Gesetzesbegründung ist der Gesetzgeber zu der Auffassung gelangt, dass wesentliche Unterschiede zwischen Online-Glücksspielen und terrestrischen Geldspielautomaten gegeben sind.

 

Entscheidung:

 

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDas Finanzgericht Münster hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben auf Grund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids. Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sind Glückspiele und Glückspielgeräte grundsätzlich von der Steuer befreit. Die Staaten sind für die Festlegung und Begrenzungen der Befreiung unter Beachtung des Neutralitätsgrundsatzes zuständig. Das Finanzgericht kommt zu der Auffassung, dass virtuelle Geldspielumsätze nicht anders behandelt werden dürfen als terrestrische Geldspielumsätze.

Die Gleichartigkeit der Tätigkeit ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen. Das Finanzgericht Münster geht davon aus, dass es für Durchschnittsverbraucher keinen Unterschied zwischen virtuellen und terrestrische Geldspielumsätze gibt. Diesem komme es auf das Spielerlebnis und den erzielbaren Gewinn an. Die im Gesetzgebungsverfahren erörterten Unterschiede seien im Hauptsacheverfahren aufzuklären. Die Beschwerde wurden wegen der grundsätzlichen Bedeutung zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

25.01.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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