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Hinzuschätzung bei geringfügigen Kassenmängeln

FG Münster Urteil vom 09.03.2021

NTG24 - Hinzuschätzung bei geringfügigen Kassenmängeln

 

Die Höhe der Hinzuschätzung bei Kassenmängeln wurde in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster verhandelt.

In dem vorliegenden Fall wurden bei einem Imbissbetrieb Hinzuschätzungen basierend auf einer Ausbeutekalkulation anhand eines Teils des Warensortiments vorgenommen. Die Schätzung führte zu einer Verdreifachung des Gewinns.

Die Schätzungsbefugnis wurde seitens der Finanzverwaltung mit einer nicht ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnung begründet.

 

Mängel:

 

In dem Imbissbetrieb wurden die Barumsätze mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst und die entsprechenden Bons wurden aufbewahrt.

Als Mängel wurden lediglich kleiner Sachverhalte seitens der Betriebsprüfung festgestellt. Unter anderem resultierte die Hinzuschätzung aus geringfügigen Abweichungen einer Geldverkehrsrechnung, der fehlenden Erlöserfassung an 5 Tagen im Prüfungszeitraum von insgesamt 100 € und die verspätete Verbuchung von Kassenbeträgen.

 

Urteil des Finanzgerichts:

 

Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten der Klägerin. Bei lediglich geringfügigen Mängeln in der Kassenführung sei eine Hinzuschätzung über die konkret festgestellten fehlenden Beträge nicht zulässig. Die Hinzuschätzung wurde durch das Gericht auf den festgestellten Fehlbetrag von 100 € begrenzt.

Die von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel in der Aufzeichnung seien zu gering, um eine vollständige Verwerfung der Aufzeichnungen der Klägerin zu rechtfertigen.

 

22.04.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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