Option zur Körperschaftsteuer durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
Überblick über die Änderungen durch Einführung des KöMoG
Der Gesetzesentwurf beinhaltet ein Antragsrecht für Personengesellschaften und Partnergesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 zur Körperschaftsteuer zu optieren.
Das Gesetz soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Gesellschaftsformen fördern.
Der Gesetzgeber hat durch das KöMoG auf die Kritik zur Gewinnthesaurierung nach § 34a EStG reagiert. Anstatt jedoch diese zu verbessern, wurde ein Optionsmodell zum Körperschaftsteuerrecht eingeführt.
Das Gesetz soll am 01.01.2022 in Kraft treten, muss vorher jedoch noch durch den Bundestag und den Bundesrat.
Option zur Körperschaftssteuer:
Die Option zur Körperschaftsteuer wird auf Antrag ermöglicht. Dieser ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim örtlich zuständigen Finanzamt für die Personengesellschaft einzureichen und benötigt keine Zustimmung des Finanzamtes. Der Antrag bewirkt die Gleichstellung der Personengesellschaft mit der Kapitalgesellschaft für die Ertragssteuern und für das Verfahrensrecht.
Der Antrag kann nur von Gesellschaften gestellt werden, die nach § 25 UmwStG einen Formwechsel vollziehen könnten, somit kann eine Option zum Körperschaftsteuerrecht nicht von Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
Für Gesellschaften gelten generell alle gesetzlichen Vorschriften, die bei einer Kapitalgesellschaft Anwendung finden würden. Ausgenommen sind lediglich Vorschriften, in denen bestimmte Arten von Kapitalgesellschaften bezeichnet sind oder dessen Tatbestände nur durch Kapitalgesellschaften erfüllt werden können. Zudem ist durch eine Öffnungsklausel der Ausschluss von Einzelvorschriften vorbehalten.
Die Ausübung des Optionsrecht ist ein Formwechsel im Sinne des § 1 Abs.3 Nr.3 Umwandlungssteuergesetz, sodass die §§ 1-25 UmwStG Anwendung finden.
Rückoption:
Eine Rückoption zur Besteuerung als Personengesellschaft ist in dem Gesetzesentwurf verankert. Der Antrag für die Rückoption muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim für die Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzamt gestellt werden. Eine Mindestverweildauer wurde nicht in das Gesetz eingeführt.
Bei einer Rückoption werden die bisher in der Kapitalgesellschaft thesaurierten Gewinne ausgeschüttet und sind von den Gesellschaftern zu versteuern.
Die Rückoption stellt einen Formwechsel im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 2 UmwStG dar.
Zudem ist in dem Gesetzesentwurf eine automatische Rückoption enthalten. Diese tritt ein, wenn die Voraussetzungen der Option z.B. durch einen Wechsel der Gesellschaftsform bei der Personengesellschaft, nicht mehr gegeben sind.
Fazit:
Die Option zum Körperschaftsteuerrecht ermöglicht die Thesaurierung von Gewinnen und kann daher für Personengesellschaften interessant sein. Durch den mit der Option verbundenen Formwechsel ist die Umsetzung jedoch mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Zudem sollte bei der Ausübung des Optionsrecht nicht die Auswirkung auf Ebene der Gesellschafter vernachlässigt werden. Die Anwendung des Körperschaftsteuerrechts führt dazu, dass Sondervergütungen als Arbeitslohn nach § 19 EStG umzuqualifizieren sind, Entnahmen durch Ausschüttungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen ersetzt werden und durch die Überlassung von Wirtschaftsgütern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden können. Dies sind nur einige Folgewirkungen, die aus dem Optionsrecht resultieren.
Bevor das Optionsrecht in Anspruch genommen wird, sollten daher die Vorteile durch die Anwendung des Körperschaftsteuerrechts und die Nachteile durch einen erhöhten Aufwand für die Umstellung und durch die steuerlichen Folgewirken berücksichtigt werden.
30.04.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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