Gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten
Steuerliche Maßnahmen bei der Gewerbesteuer zur Unterstützung in der Energiekrise
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich auf gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine geeinigt.
Energiekosten:
Durch die beschlossenen Sanktionen der Europäischen Union als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine haben sich die Preise auf dem Energiemarkt verschärft. Die Folgen für Unternehmen in Deutschland sind schwerwiegend. Die obersten Finanzbehörden der Länder erlassen steuerliche Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Unternehmer in der Bundesrepublik. Bisher wurden Maßnahmen auf der ertragsteuerlichen Ebene zur Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer beschlossen. Mit dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20. Oktober 2022 werden nun gewerbesteuerliche Maßnahmen eingeführt.
Gewerbesteuerliche Maßnahmen:
Bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen kann das Finanzamt bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen eine Anpassung für den laufenden Erhebungszeitraum vornehmen, wenn veränderte Verhältnisse vorliegen. Eine Anpassung der Vorauszahlungen kann insbesondere vorgenommen werden, wenn das Finanzamt die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Bis zum 31.03.2023 sind an die eingehenden Anträge keine strengen Anforderungen zu stellen und eine zeitnahe Entscheidung seitens der Finanzverwaltung hat zu erfolgen. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung ist eine rückwirkende Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2022 möglich. Die Kommunen sind an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszweckte gebunden.
Stundung und Erlass:
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge in Bezug auf die Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine sind die Gemeinden in der Regel zuständig. Die Anträge sind nur an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Fazit:
Die gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten schließen sich den bereits getroffenen Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer an. Bei der Gewerbesteuer ist insbesondere im Hinblick auf Erlass- und Stundungsanträge die Zuständigkeit der Gemeinden zu beachten.
25.10.2022 - Tanja Schwedtmann
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