Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen im Rahmen der Pandemie
Berücksichtigung der Auswirkung der Pandemie bei den Gewerbesteuervorauszahlungen
Im Erlass der obersten Finanzbehörde vom 25.01.2021 zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkung des Coronavirus ist zu der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungen Stellung genommen worden.
Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungen:
In § 19 Abs.3 S.3 GewStG steht, dass die Finanzbehörde eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke vornehmen kann. Die Vorauszahlungen sollen der Höhe nach dem voraussichtlichen Gewerbesteuermessbetrags für das entsprechende Veranlagungsjahr entsprechen.
Durch die wirtschaftlichen Einbußen für Unternehmer bedingt durch die Corona Maßnahmen, kann eine Anpassung der Vorauszahlungen für gewerbesteuerliche Zwecke, daher begründet sein.
Eine Anpassung ist insbesondere zu veranlassen, wenn das Finanzamt die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst bzw. angepasst hat.
Eine Anpassung bzw. Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke kann bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragssteller wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerhebliche von den Auswirkungen der Pandemie betroffen ist. Der Sachverhalt ist gegenüber dem Finanzamt in der Antragsstellung darzulegen.
Die Überprüfung durch die Finanzbehörden ist nicht an strenge Anforderungen geknüpft.
Bindungswirkung für die Gemeinde:
Die Gemeinden sind gem. § 19 Abs.3 S.4 GewStG an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke gebunden und haben eine entsprechende Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen vorzunehmen.
16.02.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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