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Meldepflicht bei Edelmetallen wird verschärft

Meldeschwelle für Edelmetallkäufe sinkt 2020

NTG24 - Meldepflicht bei Edelmetallen wird verschärft

 

Derzeit läuft die legislative Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (19/13827) durch die Bundesregierung, die dazu einen Gesetzesentwurf eingebracht hat, der nach Stellungnahme des Bundesrates morgen im Bundestag behandelt werden soll.

Damit soll Geldwäsche ab dem 10.01.2020 weiter erschwert werden. Im Zuge dessen sollen unter anderem die Verschwiegenheitsverpflichtung der freien Berufe eingeschränkt und der Edelmetallhandel stärker reguliert werden. Dabei soll der Schwellenbetrag von 10.000 Euro auf 2000 Euro gesenkt werden, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen.

Wie die Bundestags-Kurzmitteilung Nr. 1113 vom 11.10.2019 schreibt, hätte eine nationale Risikoanalyse ergeben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für die Identifizierungspflicht von 10.000 Euro stattfindet.

 

Ausweitung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten

 

Weitere Maßnahmen im Zuge der Gesetzesnovellierung sind die ,,Ausweitung des Kreises der sogenannten geldwäscherechtlich Verpflichteten. Dienstleistungsanbieter im Bereich von virtuellen Währungen sollen künftig generell als geldwäscherechtlich Verpflichtete gelten. In der Begründung des Entwurfs heißt es, virtuelle Währungen hätten in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Die weltweite Marktkapitalisierung habe im Januar 2018 mit rund 700 Milliarden Euro ihren Höhepunkt erreicht. Mit der gewachsenen Verbreitung seien jedoch auch die Risiken gestiegen.‘‘

 Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören künftig zudem Mietmakler und Kunsthändler, die ab einer Transaktionsschwelle von 10.000 Euro der Verdachtsmeldepflicht unterliegen. ,,Die Anpassung hat in den meldepflichtigen Fallkonstellationen eine Einschränkung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zur Folge", heißt es in dem Gesetzentwurf.

 

Goldbarren

Bildnachweis: © EMH Service GmbH

 

In seiner Stellungnahme verlangte der Bundesrat übrigens unter anderem eine Absenkung des Schwellenwertes anstatt auf 2.000 Euro auf 1.000 Euro. Damit würde erreicht, dass die Stückelung der Barzahlung auf unterhalb des Schwellenwertes von 1.000 Euro liegende Goldmünzen wirtschaftlich uninteressant wäre, da dafür überproportionale Prägekosten anfallen würden. Dies lehnte die Bundesregierung mit dem Hinweis ab, dass man zunächst abwarten wolle, wie sich die Senkung auf 2.000 Euro auswirkt. Mit dem Schwellenbetrag von 2.000 Euro bleibe der Kauf der handelsüblichen Menge von einer Unze Gold identifizierungsfrei möglich.

 

Perspektiven

 

Perspektivisch relevant ist nun aber, dass bei einem möglichen starken Goldpreisanstieg über 2000 Dollar, unter Umständen kombiniert mit einem weiten Dollaranstieg, die Schwelle von 2.000 Euro für eine Unze Gold bereits bald überschritten werden könnte.

Bezüglich der Rechtfertigungsgrundlage für diese drastischen Maßnahmen ist ein Blick in die Antwort der Bundesregierung vom 03.09.2019 auf die kleine Anfrage der FDP-Fraktion vom 16.08.2019 interessant. Darin wird unter anderem gefragt, wie hoch die Zahlen der Verdachtsfälle sowie die Zahl der tatsächlich strafrechtlich verfolgten Meldefälle in den Jahren 2017 und 2018 waren. Ergebnis: 2017 wurden 59.845 Fälle gemeldet, von denen es in 474 Fällen zu Anklageschriften, Strafbefehlen und Urteilen kam. 2018 waren es dann bei 77.252 Verdachtsfällen bisher 275 weiterführende Fälle. Bezug zu Edelmetallen bestand in nur ab 26.06.2017 erfassten, weitergeführten Fällen 64 Mal bzw. annualisiert 132 Fällen, und 2018 lag der Anteil der Fälle mit Edelmetallbezug bei 175.

 

Fazit

 

Annualisiert 132 Fälle im Jahr 2017 und 175 Fälle im Jahr 2018 bilden die Datenbasis für die Absenkung der Meldeschwelle bei Edelmetallkäufen. Die Relevanzquote beträgt für 2017 annualisiert 0,22 % der Verdachtsfälle und für 2018 0,23 %. Verhältnismäßigkeit sieht anders aus.

 

17.10.2019 - Arndt Kümpel - ak@ntg24.de

 

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