Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltung
Neuregelung gem. § 138dff AO
Die Vorschriften der §§ 138d bis 138k AO wurden eingeführt, um anhand einer Meldepflicht die grenzüberschreitenden, steuerlichen Gestaltungsmodelle nachvollziehen zu können. Die Verpflichtung zur Einführung in das nationale Gesetzt bis zum 31.12.2019 resultiert aus der Richtlinie der europäischen Union 2018/288 vom 25.05.2018.
Verpflichtung der Intermediäre:
Ein Intermediär ist gem. § 138d Abs.1 AO jemand, der grenzüberschreitende Steuergestaltungen für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitgestellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Dieser hat grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Abs.2 AO an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Anzeigepflichtige Steuergestaltungen:
Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Abs.2 AO liegt vor, wenn
- auf die Steuern das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist
- mehr als einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder mindestens einen Mitgliedsstaat oder Drittstaat betroffen sind
Zudem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Voraussetzungen einer der genannten Bedingungen in § 138d Abs.2 Nr. 2a bis 2e AO muss erfüllt sein
- Nach § 138e AO muss Kennzeichen für Steuergestaltungen aufweisen und
- Ein Sachverständiger Dritter kann anhand der Fakten erwarten, dass ein Hauptvorteil die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist.
Steuervorteil:
Der steuerliche Vorteil ist in § 138d Abs.3 AO definiert. Ein Steuervorteil wird durch eine Steuergestaltung erlangt, wenn
- Steuern erstattet, Steuervergütungen gewährt/erhöht oder Steueransprüche entfallen/verringert werden
- Eine Verhinderung von Steueransprüchen vorliegt
- Verschiebung von Steueransprüchen in anderen Besteuerungszeitraum oder auf einen anderen Besteuerungszeitpunkt vorliegen
Fazit:
Es handelt sich um eine sehr komplexe Vorschrift, sodass nur eine grobe Skizzierung der Voraussetzungen für die Anzeigepflicht im Artikel dargestellt wurden. Die Mitteilung erfolgt durch den Intermediär. Die tatsächliche Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung muss durch den Steuerpflichtigen zudem in seiner Steuererklärung kenntlich gemacht werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist hierzu die Anlage WA-Est einzureichen.
26.03.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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