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Begünstigungsvorschrift § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft

Anwendung des § 6a GrEStG auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft

NTG24 - Begünstigungsvorschrift § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft

 

Die Begünstigungsvorschrift des § 6a GrEStG ist bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.

 

Hintergrund:

 

Im Jahr 2021 hat der Einzelunternehmer nach dem Umwandlungsgesetz die Aktiva und Passiva im Zuge der Ausgliederung auf die neu gegründete Kapitalgesellschaft übertragen. Die Antragstellerin im Gerichtsverfahren ist die GmbH. Im übertragenen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens waren mehrere Grundstücke enthalten, die im Zuge der Ausgliederung auf die GmbH übertragen wurden, sowie die Anteile einer weiteren Kapitalgesellschaft, die Gesellschafterin mehrerer grundbesitzender Gesellschaften war.

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Werbebanner SemitaxDer Einzelunternehmer war alleiniger Gesellschafter der Kapitalgesellschaft durch die Ausgliederung geworden. Das Finanzamt setzte bezogen auf die Ausgliederung und die Übertragung der GmbH-Beteiligung Grunderwerbsteuer fest. Die Antragstellerin legte Einspruch ein mit der Begründung, dass die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG auf die Erwerbsvorgänge anzuwenden sei und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Aussetzung der Vollziehung wurde durch das Finanzamt abgelehnt.

 

Entscheidung:

 

Das Finanzgericht entschied bei dem Aussetzungsantrag zugunsten der Antragstellerin. Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschied, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bestehen. Die mit der Ausgliederung erfolgte Übertragung der im Eigentum des späteren Alleingesellschafters stehenden Grundstücke und der Übergang der im Eigentum der Tochtergesellschaften der weiteren GmbH stehenden Grundstücke sind jeweils grunderwerbsteuerbar gewesen. Es greift aber der Befreiungstatbestand des § 6a Satz 1 GrEStG, weil alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anwendung des § 6a GrEStG ist nach dem Finanzgericht Münster nicht ausgeschlossen, weil der spätere Alleingesellschafter der Klägerin als Einzelunternehmer beteiligt gewesen sei. Unter den Begriff des „Unternehmen“ im Sinne des § 6a GrEStG fallen alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig sind unabhängig von der Rechtsform.

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Werbebanner ClaudemusFür Zwecke der Anwendung des § 6a GrEStG müsse die Beteiligung an den abhängigen Gesellschaften auch nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Der Gesetzgeber hat im Wortlaut des § 6a GrEStG keine nach dem UmwG zulässigen Verschmelzungen ausgenommen, sodass die Befreiung auch dann gelte, wenn, wie im Streitfall, ein Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung zur Neugründung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werde. Insofern hat der Senat des Finanzgerichts Münster entgegen der derzeitigen Verwaltungsauffassung entschieden, nach der § 6a GrEStG auf Fälle der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft keine Anwendung finden soll.

 

Fazit:

 

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom. 3.5.2022 - 8 V 246/22 GrE steht entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (Ländererlass v. 22.9.2020, BStBl 2020 I S. 960, Tz. 2.1).

 

09.06.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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