Erhöhung des Grundfreibetrags ab 2021
Höherer Grundfreibetrag in der Einkommensteuer ab 2021
Der Grundfreibetrag beziffert den Einkommensbereich der Bürger, der zur Sicherstellung des Existenzminimums nicht besteuert werden darf.
Erhöhung Grundfreibetrag:
Ab dem Jahr 2021 wird der Grundfreibetrag gem. § 32a Abs.1 EStG um 336 € auf insgesamt 9.744 € angehoben, d.h. erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.744 € wird eine Steuer festgesetzt. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag auf 19.488 €.
Für 2022 wurde eine weitere Erhöhung um 240 € auf 9.984 € beschlossen.
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Einkommensteuertarif:
Für 2020 und 2021 sind zudem die Beträge für die Steuersätze zugunsten der Bürger verschoben worden.
Der Spitzensteuersatz von 45 % wird demnach in 2021 erst mit einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 € erreicht und in 2022 erst ab 278.732 €. In 2020 wurde der Steuersatz von 45 % bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 270.501 € angesetzt.
Runter gebrochen bedeutet dies am Beispiel des Spitzensteuersatzes, dass sich für alle Steuerbürger die Grenze für die Steuersätze nach oben verschoben hat.
Fazit:
Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags und die Verschiebung des Einkommensteuertarifs tritt eine allgemeine steuerliche Entlastung für die Bürger ein.
Die Besteuerung setzt erst bei 9.744 € ein und inflationsausgleichende Lohnsteigerungen werden durch die Anpassung der Steuersätze nicht zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen.
12.01.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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