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Abgabeverpflichtung in Bezug auf die Grundsteuerreform

Wer unterliegt der Abgabeverpflichtung der Steuererklärung?

NTG24 - Abgabeverpflichtung in Bezug auf die Grundsteuerreform

 

Durch die Grundsteuerreform hat für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft eine Feststellung auf den 01.01.2022 zu erfolgen, die eine Abgabeverpflichtung für Steuererklärungen nach sich zieht.

 

Allgemeines:

 

Die Steuererklärung im Rahmen der Grundsteuerreform sind beim zuständigen Finanzamt bis zum 31.10.2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung einzureichen. Eine elektronische Abgabe der Steuererklärung ist demnach vorgesehen. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Belegenheit des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung wird voraussichtlich Ende März durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

 

Elektronische Erklärung:

 

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Werbebanner SemitaxAb dem 01.07.2022 werden die Formulare auf dem Elster-Portal zur Verfügung stehen. Für die elektronische Übermittlung der Steuererklärung ist ein Benutzerkonto auf dem Portal „Mein ELSTER“ notwendig. Ein bereits vorliegendes Benutzerkonto kann steuerübergreifend verwendet werden. Sofern bisher kein Benutzerkonto vorliegt, ist eine kostenlose Registrierung auf www.elster.de möglich. Eine Registrierung sollte zeitnah erfolgen, da dies bis zu zwei Wochen dauern kann.

 

Abgabeverpflichtung:

 

Die Verhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 sind maßgebend für die Abgabeverpflichtung. Der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.10.2022 unterliegen folgende Personen:

- Eigentümer*innen eines Grundstücks;

- Eigentümer*innen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft;

- Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind:

Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer*in des Grundstücks

- Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:

Eigentümer*innen des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümer*in des Gebäudes

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Werbebanner EMH PM TradeDie Erklärungspflicht gilt grundsätzlich für den gesamten Grundbesitz. Der grundsteuerbefreite Grundbesitz ist nicht von der Erklärungspflicht ausgenommen. Nach § 19 Abs. 1 GrStG ist vom Steuerschuldner jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen anzuzeigen, sodass die Verpflichtung auch für den grundsteuerbefreiten Grundbesitz vorliegt.

 

22.02.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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  • - 05.09.2022 18:01:11 Uhr


 

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