Gutschein vs. zweckgebundene Geldleistung – Lohnsteuerliche Besonderheiten
Steuerfreier oder steuerpflichtiger Arbeitslohn? - Kurzinfo
Ein Arbeitnehmer kann viele unterschiedliche Zuwendungen seitens des Arbeitgebers erhalten, mit unterschiedlichen lohnsteuerrechtlichen Folgen. Immer beliebter wird hier die Zuwendung eines Gutscheines. Ein Gutschein fällt nämlich als Sachbezug unter die Freigrenze gem. §8 (2) S.11 EStG und ist bis 44€ pro Monat steuerfrei.
Das Gegenteil hiervon ist eine zweckgebundene Geldleistung. Der Arbeitnehmer erhält einen Geldbetrag unter der Auflage, hierfür etwas bestimmtes zu erwerben. Er erhält also kein Dokument, was einen Wert beinhaltet, sondern getreu dem Motto nur Bares ist Wahres (inkl. Überweisung) einen Geldbetrag. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wird die Sachbezugsregelung wie folgt konkretisiert (§ 8 (1) S. 2 EStG):
Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Mit der neuen gesetzlichen Definition wird festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Geldleistungen fallen jedoch nicht unter die Freigrenze und sind zu 100% steuerpflichtig.
Gutscheine hingegen sind wie oben bereits festgestellt Sachbezüge, was der Gesetzgeber nochmal im §8 (1) S.3 EStG wie folgt bestätigt hat:
[§8 (1)] Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen […].
Die Gutscheinkarte darf ausschließlich bei fremden Dritten eingelöst werden, die direkt mit dem Herausgeber der Karte eine Vereinbarung (Akzeptanzvertrag) geschlossen haben. Die Nutzung des Gutscheins bzw. der Karte darf zudem nur im Inland möglich sein. Nicht mehr begünstigt sind ab 2020 durch den Arbeitgeber selbst erstellte Gutscheine, weil es sich im Ergebnis dabei um eine nachträgliche Kostenerstattung handelt.
Beachten Sie, dass Gutscheine ab 2020 nur noch dann unter die Freigrenze nach §8 (2) S.11 EStG fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung kann die Freigrenze nicht angewendet werden.
Siehe hierzu auch das BMF Schreiben vom 05.02.2020.
Fazit:
Schon ein „kleines Stück Papier“ mit einem Geldbetrag kann lohnsteuerrechtlich einen großen Unterschied in der Steuerpflicht ausmachen, sofern es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Lassen Sie sich daher lieber kein Geld von Ihrem Arbeitgeber aushändigen bzw. überweisen, sondern umgehen Sie die Steuerpflicht in Form eines Gutscheines (<44,-€).
02.08.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de
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