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Gutscheine im Steuerrecht

Definition und Arten von Gutscheinen

NTG24 - Gutscheine im Steuerrecht

 

Das Steuerrecht kennt folgende Arten von Gutscheinen:

 

1. Gutschein nach § 3 Abs. 14 UStG:

- Ein Gutschein ist ein Instrument, das als Gegenleistung oder Teilgegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung akzeptiert wird.

- Der Gutschein muss bestimmte Informationen enthalten: insbesondere die zu erbringende Leistung oder den Nennbetrag.

2. Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen:

Einzweck-Gutschein (EZG):

- Bei Ausstellung des Gutscheins stehen bereits fest:

- Ort der Leistung (Mitgliedstaat)

- Umsatzsteuersatz

- Die Besteuerung erfolgt bei Ausgabe des Gutscheins.

- Beispiele:

- Kinoticket (konkrete Leistung, konkreter Ort)

- Restaurantgutschein (konkrete Leistung mit bekanntem Steuersatz)

Mehrzweck-Gutschein (MZG):

- Ort und Steuersatz der Leistung sind bei Ausgabe des Gutscheins noch nicht festgelegt.

- Die Besteuerung erfolgt erst bei Einlösung des Gutscheins.

- Beispiele:

- Einkaufsgutschein eines Warenhauses (verschiedene Produkte mit unterschiedlichen Steuersätzen)

- Gutschein für ein Handelsunternehmen mit Filialen in mehreren EU-Staaten

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

1. Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG):

- Umsatzsteuer fällt bei der Ausgabe des Gutscheins an.

- Die spätere Einlösung des Gutscheins ist umsatzsteuerlich nicht relevant.

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Beispiel:

- Ein Kunde kauft einen Gutschein für ein Restaurant über 100 Euro.

- Bei Ausstellung des Gutscheins wird die Umsatzsteuer bereits abgeführt (19 % von 100 Euro = 15,97 Euro).

- Bei Einlösung des Gutscheins ist keine weitere Umsatzsteuer fällig.

2. Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG):

- Umsatzsteuer wird erst bei Einlösung des Gutscheins fällig.

- Der Verkauf des Gutscheins ist daher nicht umsatzsteuerbar.

Beispiel:

- Ein Kunde kauft einen Einkaufsgutschein für ein Kaufhaus über 100 Euro.

- Der Gutschein wird erst später für verschiedene Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen eingelöst.

- Die Umsatzsteuer wird erst bei Einlösung der jeweiligen Artikel berechnet.

Beispiele zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen

1. Einzweck-Gutschein (EZG):

- Gutschein für eine bestimmte Dienstleistung (z. B. Massage) mit festem Steuersatz (7 % oder 19 %).

2. Mehrzweck-Gutschein (MZG):

- Gutschein eines Online-Händlers, bei dem verschiedene Produkte mit unterschiedlichen Steuersätzen erworben werden können.

Abgrenzung zu Rabattgutscheinen und Prepaid-Karten

- Rabattgutscheine:

- Gutscheine, die lediglich einen Rabatt gewähren (z. B. "10 % Rabatt auf Ihren nächsten Einkauf"), sind keine steuerbaren Gutscheine.

- Die Umsatzsteuer wird nur auf den tatsächlich gezahlten Betrag erhoben.

- Prepaid-Karten:

- Guthabenkarten (z. B. Telefonkarten) werden steuerlich als Zahlungsmittel behandelt.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

- Einzweck-Gutschein: Umsatzsteuer fällt bereits bei Ausgabe an.

- Mehrzweck-Gutschein: Umsatzsteuer fällt erst bei Einlösung an.

- Rabattgutscheine: Umsatzsteuer wird nur auf den reduzierten Betrag erhoben.

- Prepaid-Karten: Werden als Zahlungsmittel betrachtet.

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Werbebanner Semitax 2Die korrekte Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ist für die ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend. Unternehmen sollten dies in ihren Systemen und Prozessen berücksichtigen, um eine korrekte steuerliche Behandlung zu gewährleisten.

 

17.09.2024 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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