Gutscheine im Steuerrecht
Definition und Arten von Gutscheinen
Das Steuerrecht kennt folgende Arten von Gutscheinen:
1. Gutschein nach § 3 Abs. 14 UStG:
- Ein Gutschein ist ein Instrument, das als Gegenleistung oder Teilgegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung akzeptiert wird.
- Der Gutschein muss bestimmte Informationen enthalten: insbesondere die zu erbringende Leistung oder den Nennbetrag.
2. Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen:
Einzweck-Gutschein (EZG):
- Bei Ausstellung des Gutscheins stehen bereits fest:
- Ort der Leistung (Mitgliedstaat)
- Umsatzsteuersatz
- Die Besteuerung erfolgt bei Ausgabe des Gutscheins.
- Beispiele:
- Kinoticket (konkrete Leistung, konkreter Ort)
- Restaurantgutschein (konkrete Leistung mit bekanntem Steuersatz)
Mehrzweck-Gutschein (MZG):
- Ort und Steuersatz der Leistung sind bei Ausgabe des Gutscheins noch nicht festgelegt.
- Die Besteuerung erfolgt erst bei Einlösung des Gutscheins.
- Beispiele:
- Einkaufsgutschein eines Warenhauses (verschiedene Produkte mit unterschiedlichen Steuersätzen)
- Gutschein für ein Handelsunternehmen mit Filialen in mehreren EU-Staaten
Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen
1. Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG):
- Umsatzsteuer fällt bei der Ausgabe des Gutscheins an.
- Die spätere Einlösung des Gutscheins ist umsatzsteuerlich nicht relevant.
Beispiel:
- Ein Kunde kauft einen Gutschein für ein Restaurant über 100 Euro.
- Bei Ausstellung des Gutscheins wird die Umsatzsteuer bereits abgeführt (19 % von 100 Euro = 15,97 Euro).
- Bei Einlösung des Gutscheins ist keine weitere Umsatzsteuer fällig.
2. Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG):
- Umsatzsteuer wird erst bei Einlösung des Gutscheins fällig.
- Der Verkauf des Gutscheins ist daher nicht umsatzsteuerbar.
Beispiel:
- Ein Kunde kauft einen Einkaufsgutschein für ein Kaufhaus über 100 Euro.
- Der Gutschein wird erst später für verschiedene Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen eingelöst.
- Die Umsatzsteuer wird erst bei Einlösung der jeweiligen Artikel berechnet.
Beispiele zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen
1. Einzweck-Gutschein (EZG):
- Gutschein für eine bestimmte Dienstleistung (z. B. Massage) mit festem Steuersatz (7 % oder 19 %).
2. Mehrzweck-Gutschein (MZG):
- Gutschein eines Online-Händlers, bei dem verschiedene Produkte mit unterschiedlichen Steuersätzen erworben werden können.
Abgrenzung zu Rabattgutscheinen und Prepaid-Karten
- Rabattgutscheine:
- Gutscheine, die lediglich einen Rabatt gewähren (z. B. "10 % Rabatt auf Ihren nächsten Einkauf"), sind keine steuerbaren Gutscheine.
- Die Umsatzsteuer wird nur auf den tatsächlich gezahlten Betrag erhoben.
- Prepaid-Karten:
- Guthabenkarten (z. B. Telefonkarten) werden steuerlich als Zahlungsmittel behandelt.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
- Einzweck-Gutschein: Umsatzsteuer fällt bereits bei Ausgabe an.
- Mehrzweck-Gutschein: Umsatzsteuer fällt erst bei Einlösung an.
- Rabattgutscheine: Umsatzsteuer wird nur auf den reduzierten Betrag erhoben.
- Prepaid-Karten: Werden als Zahlungsmittel betrachtet.
Die korrekte Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ist für die ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend. Unternehmen sollten dies in ihren Systemen und Prozessen berücksichtigen, um eine korrekte steuerliche Behandlung zu gewährleisten.
17.09.2024 - Daniel Eilenbrock
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