Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Müllentsorgungs- und Abwassergebühren fallen nicht unter die Steuerermäßigung
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 24.2.2022 - 6 K 1946/21 E entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.
Hintergrund:
Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht, die von der Klägerin in der Einkommensteuererklärung für die von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht wurde. Nach Auffassung des Finanzamts handelt es sich hierbei nicht um eine Leistung, die im Haushalt erbracht wird. Zudem sei die Steuerermäßigung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführt worden. Die geltend gemachten Kommunalen Entsorgungsleistungen können nicht bei einem Dritten in Auftrag gegeben werden und der Zweck des Gesetzes sei nicht erfüllt.
Klage abgewiesen:
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Klägerin vertrat die Rechtsauffassung, dass haushaltsnahe Dienstleistungen nicht im Haushalt erbracht werden müssten.
Das Gericht begründete die Abweisung der Klage damit, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder mit dem Haushalt in Zusammenhang stehen. Das Ziel des Gesetzgebers bei dieser Vorschrift war die Begünstigung von typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten. Die Steuerermäßigung sollte zur Bekämpfung von Schwarzarbeiten in diesem Sektor führen.
Die von den Gemeinden erbrachten Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen sind nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin erfolgt. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle findet nicht auf ihrem Grundstück statt. Zudem handelt es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen werden. Nicht gefördert werden sollen durch die Steuerermäßigung solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden, da es sich nicht um typische hauswirtschaftliche Arbeiten handelt. Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser werden in der Regel nicht von Haushaltsangehörigen erledigt.
Fazit:
Müllentsorgungs- und Abwassergebühren erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, diese ist beim BFH anhängig (BFH Az. VI R 8/22).
22.04.2022 - Tanja Schwedtmann
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