Aufwendung für Job-/Firmenticket im Homeoffice
Abziehbarkeit der Kosten für das Job-/Firmenticket während einer Homeoffice-Tätigkeit
Das Bundesfinanzministerium bezieht in der FAQ „Corona“ Stellung, wie mit den Aufwendungen für ein Job- und Firmentickets während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice steuerlich zu verfahren ist.
Grundsatz für Werbungskostenabzug:
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige gem. § 9 Abs.1 Nr.4 EStG die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Mit Ansatz der Entfernungspauschale sind alle Aufwendungen, die mit den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusammenhängen, abgegolten. Steuerpflichtige, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen, haben die Möglichkeit ihre tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung abzusetzen. Das Gesetz beinhaltet folgende Regelung im § 9 Abs.2 EStG:
1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. [..]“. Diese Regelung wird in der Praxis vermehrt in Anspruch genommen, da die Aufwendungen für die Tickets meist den Betrag der Entfernungspauschale übersteigen.
Tätigkeit im Homeoffice:
In der Pandemie sind die Arbeitnehmer teilweise zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Homeoffice verpflichtet. Die Aufwendungen für Zeitfahrkarten zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel tragen die Steuerpflichtigen meist weiterhin. Während bei der Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale die Entfernungspauschale nur zeitanteilig zu gewähren ist, unterliegen die Kosten für die Job-/Firmentickets laut FAQ „Corona“ keiner zeitanteiligen Kürzung. Die tatsächlichen Aufwendungen für ein Job-/Firmenticket können vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit dies in der Erwartung einer regelmäßigen Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erworben wurde.
Die Regelung in der FAQ „Corona“ unter VI. Lohnsteuer Textziffer 9 lautet wie folgt:
„Wie ermittle ich die als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkosten, wenn ich eine Zeitfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr besitze und im Homeoffice arbeite? Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten.“
29.06.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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