Neuerungen bei der Übermittlung von Lohnersatzleistungen
Neuerungen und Abschaffung der eTIN
Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder neue Regelungen zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen festgelegt. Diese Änderungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2023.
Abschaffung der eTIN
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) zum Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen. Ab 2023 ist ausschließlich die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal für die Datenübermittlung anzugeben.
Maschinelles Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern
Sozialleistungsträger können das maschinelle Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nutzen, um die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zu ermitteln. Das Bundeszentralamt überprüft und gleicht die angegebenen Informationen mit vorhandenen Daten ab. Sollte einer Person noch keine Identifikationsnummer zugeteilt worden sein, wird diese vergeben und dem Sozialleistungsträger mitgeteilt.
Pflichten des Leistungsempfängers
Leistungsempfänger sind verpflichtet, ihre steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, muss der Sozialleistungsträger das maschinelle Anfrageverfahren nutzen. Papierbescheinigungen sind nicht allein deshalb zulässig, weil der Leistungsempfänger seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
Ausnahmefall für die Übermittlung in Papierform
Für den Veranlagungszeitraum 2023 dürfen Sozialleistungsträger die Mitteilungen über Lohnersatzleistungen ausnahmsweise in Papierform übermitteln, falls eine Übermittlung mit der vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten steuerlichen Identifikationsnummer technisch nicht möglich ist.
08.01.2024 - Daniel Eilenbrock
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