Steuerliche Konsequenzen bei Immobilienverkauf im Scheidungsfall
BFH, Urteil vom 14.2.2023, IX R 11/21
Der Verkauf von Immobilien im Rahmen einer Scheidung kann steuerliche Konsequenzen haben.
BFH, Urteil vom 14.2.2023, IX R 11/21
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, dass der erzielte Gewinn aus dem Verkauf eines Immobilienanteils einkommensteuerpflichtig sein kann. In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann seinem Ex-Partner im Zuge einer drohenden Zwangsversteigerung seinen hälftigen Miteigentumsanteil verkauft. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn in der Einkommensteuerveranlagung, und sowohl das Finanzgericht München als auch der BFH bewerteten den Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft.
Die steuerliche Befreiung des Veräußerungsgewinns wäre möglich gewesen, wenn die Immobilie seit mindestens 10 Jahren im Besitz war oder wenn sie über die gesamte Zeit oder im Jahr des Verkaufs und den beiden Vorjahren ausschließlich selbst genutzt wurde. Auch eine mittelbare Eigennutzung durch die Überlassung an ein Kind im Rahmen der Unterhaltspflicht wäre anerkannt worden. Im vorliegenden Fall wurde die mittelbare Eigennutzung jedoch nicht anerkannt, da die Ex-Partnerin weiterhin mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie lebte.
Die drohende Zwangsversteigerung allein reicht nicht aus, um die Besteuerung des Veräußerungsgewinns auszuschließen. Es bedarf einer tatsächlichen Zwangslage wie einer Enteignung oder Zwangsversteigerung. Im vorliegenden Fall hat der Verkauf freiwillig stattgefunden, um mögliche Verluste zu vermeiden.
Es ist wichtig, Immobiliengeschäfte dem Finanzamt zu melden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich steuerpflichtig sind. Der Notar ist verpflichtet, den Vorgang innerhalb von 2 Wochen dem Finanzamt zu melden und dabei relevante Informationen wie die Steueridentifikationsnummern der Beteiligten und den Kaufpreis zu übermitteln.
19.06.2023 - Daniel Eilenbrock
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