Kosten für die Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten?
Mit der Einführung des § 146a AO besteht grundsätzlich seit dem 01.01.2020 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten, sodass keine nachträglichen Manipulationen mehr vorgenommen werden können.
Eine Vielzahl von elektronischen Kassen musste nachgerüstet werden. Eine Frage, die sich dabei aufdrang, war: Wie können die Steuerpflichtige die Kosten geltend machen?
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 21.08.2020 (IV A 4 – S 0316-a/19/10006:007) wurde diese Frage nun endlich beantwortet.
Steuerliche Qualifizierung:
Es gibt zwei unterschiedliche Behandlungen von TSE. Die steuerliche Qualifizierung hängt von der TSE-Ausführung ab.
TSE stellt kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, wenn es direkt in der Hardware eingebaut wird.
Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren. Die Abschreibung richtet sich hierbei nach der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes.
Ein selbständiges Wirtschaftsgut, das nicht selbständig nutzbar ist, liegt hingegen vor, wenn TSE in Verbindung mit einem Konnektor, USB-Stick u. ä. verwendet wird.
Die Nutzungsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut oder die Bildung eines Sammelpostens ist nicht zugelassen, da keine selbständige Nutzbarkeit vorliegt.
Laufende Entgelte im Zusammenhang mit TSE sind als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Hingegen sind die Aufwendungen für die einheitliche digitale Schnittstelle als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren.
Sofortabzugsfähige Betriebsausgabe – Vereinfachungsregelung:
Die Grundsätze der steuerlichen Behandlung sind durch das Bundesministerium klar vorgegeben.
Zur Entlastung ist jedoch eine Vereinfachungsregelung mitveröffentlicht worden.
Die Kosten für die erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit TSE und die Aufwendungen für die Installation der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig.
Diese Regelung ist für die Finanzverwaltung bindend, da eine entsprechende Behandlung der Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen nicht zu beanstanden ist.
Fazit:
Durch die Vereinfachungsregelung des BMF werden die Steuerpflichtigen entlastet, indem die Aufwendungen sofort steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
03.11.2020 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de
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