Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) im steuerlichen Fokus
§ 3 Nr. 11c EStG
Zum Thema der sogenannten Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG gibt es steuerrechtliche Hinweise. Infolge des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl. I, 1743) wurde eine gesetzliche Steuerbefreiung bis zu 3.000 € für Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber festgelegt.
Die Gesetzgebung des § 3 EStG besagt, dass vom Arbeitgeber gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einem Betrag von 3.000€ im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei sind.
Sinn & Zweck
Die neue steuerfreie IAP dient als steuerlicher Freibetrag. Sie ist vergleichbar mit der Regelung zur steuerfreien Corona-Prämie gemäß § 3 Nr. 11a EStG. Die Einführung erfolgte aufgrund der weltweit steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise, welche die Lebenshaltungskosten für viele deutsche Bürger erheblich erhöht haben.
Der BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen Fragen- und Antwortenkatalog zur steuerlichen Anwendung des § 3 Nr. 11c EStG abgestimmt und auf der BMF-Website veröffentlicht.
Die rechtliche Regelung stellt keine speziellen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung. Jedoch muss bei der Gewährung der Zahlung deutlich erkennbar sein, dass es sich um eine steuerfreie Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt. Dazu reicht es, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung in irgendeiner Form (z.B. durch Kennzeichnung in der Lohnabrechnung) klarstellt, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Eine Bezeichnung als "Weihnachtsgeldersatz" oder "anstelle Weihnachtsgeld" ist jedoch nicht ausreichend.
Die IAP muss zusätzlich zum regulären Lohn des Arbeitnehmers geleistet werden (gemäß § 8 Abs. 4 EStG). Sie ist daher insbesondere im Falle eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Eine steuerfreie IAP kann nicht aus bestehenden Sonderzahlungen umgewandelt werden. Allerdings kann sie angerechnet werden auf freiwillige Sonderzahlungen, wie beispielsweise freiwilliges Weihnachtsgeld.
Mehrere Leistungen eines Arbeitgebers im begünstigten Zeitraum sind bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 € steuerfrei. Jedoch kann diese Steuerfreiheit für jedes Dienstverhältnis separat beansprucht werden, außer bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber im begünstigten Zeitraum.
Ergänzend dazu wird die Inanspruchnahme des § 3 Nr. 11c EStG nicht beanstandet, wenn die IAP als Lohn von einer dritten Partei, etwa einem verbundenen Unternehmen im Konzern, bezahlt wird. Darüber hinaus fällt auch das von der Landesregierung NRW an ausländische Pflegekräfte gewährte "Willkommensgeld NRW" unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11c EStG.
Auch wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber einem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine IAP gewährt, findet § 3 Nr. 11c EStG Anwendung, sofern die weiteren Bedingungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.
Zusätzlich zu der steuerfreien IAP können auch andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten beansprucht werden. Diese Leistungen müssen zwar im Lohnkonto vermerkt werden, jedoch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Ergänzung:
Abschließend ist zu beachten, dass diese Leistungen sowohl von Steuern als auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind, da sie nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV gelten. Weiterhin wird durch die Aufnahme in § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung sichergestellt, dass die steuerfreie IAP bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird. So soll sichergestellt werden, dass diese Leistungen den Arbeitnehmern auch in vollem Umfang zugutekommen, wenn sie Leistungen nach dem SGB II beziehen.
23.06.2023 - Daniel Eilenbrock
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