„Erstattungsbescheide“ nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erlass von „Erstattungsbescheiden“ nach Eröffnung des Insolvenzverfahren
Der BFH entschied, dass der Erlass von Bescheiden mit einer festzusetzenden Steuer im Insolvenzverfahren zulässig ist, wenn aus Anrechnungsbeträgen eine Steuererstattung resultiert.
Hintergrund:
Der Kläger bestritt die Wirksamkeit des Erlasses eines Einkommensteuerbescheides nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seines Mandanten. Der Insolvenzverwalter reichte die Steuererklärung des Klienten und der Ehefrau beim Finanzamt ein. Erklärungsgemäß wurde die Einkommensteuer auf 29.000 € festgesetzt. Nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen wie z.B. der Lohnsteuer ergab sich eine Steuererstattung in Höhe von 2.500 €. Der Insolvenzverwalter als Kläger legte Einspruch und Klage gegen den ergangenen Steuerbescheid ein. Nach der Eröffnung der Insolvenzverfahrens sei es nicht zulässig einen formellen Steuerbescheid zu erlassen.
BFH-Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof stimmte der Auffassung des Finanzgerichts zu. Der Erlass des Steuerbescheids nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei zulässig. Es ist zutreffend, dass Steuerbescheide aus denen sich Insolvenzforderungen ergeben nicht mehr festgesetzt werden dürften. Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind zur Tabelle anzumelden. Der Erlass von Steuerbescheiden ist ausnahmsweise zulässig, sofern es sich um sogenannte Nullbescheide, sowie Umsatzsteuerbescheide ohne Zahllast oder negativer Steuer ergeben. Der BFH vertritt nun die Auffassung, dass sich ein vergleichbarer Ausnahmefall annehmen lässt, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen trotz festgesetzter Steuer eine Steuererstattung ergibt. Durch den Erlass eines solchen Bescheides ist keine Auswirkung auf die anzumeldende Steuerforderung gegeben, da keine Insolvenzforderung festgesetzt wird.
Fazit:
Steuerbescheide, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen, können wirksam sein, wenn sich trotz positiver Steuer unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen ein Erstattungsbetrag ergibt. Das Urteil des BFH vom 5.4.2022, IX R 27/18 ist am 11.08.2022 veröffentlicht worden.
12.08.2022 - Tanja Schwedtmann
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