Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Anwendung des § 7g EStG
Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Der Nachweis über den Anteil der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG muss nicht durch ein Fahrtenbuch erbracht werden.
Entscheidung des BFH:
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil VIII-R-24/19 vom 16.03.2022 entschieden, dass „Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.07.2020 – III R 62/19, BFHE 271, 71).“
Hintergrund:
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Fahrzeuge des Klägers auch für private Fahrten genutzt wurden. Die vorgelegten Nachweise zu den betrieblichen und außerbetrieblichen Fahrten entsprachen nicht den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. Demnach ist die private Pkw-Nutzung vom Betriebsprüfer mit der 1 % Methode berechnet worden. Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 bis Abs. 4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich. Bei der Anwendung der 1 %-Regelung liegt nach dem Durchschnittswert eine private Nutzung von 20-25 Prozent vor, sodass die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags oder einer Sonderabschreibung nach Auffassung der Betriebsprüfung nicht zulässig ist.
Urteilsbegründung:
Der Bundesfinanzhof entschied für den Kläger und das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des III. Senats des BFH (vgl. Urteil vom 15.07.2020 – III R 62/19, BFHE 271, 71) an, dass der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt ist, sondern auch durch andere Beweismittel geführt werden kann. Insbesondere verlangt der Sinn und Zweck der Regelungen nicht, dass der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vorgegebene Nachweis der privaten Nutzung von Kfz in Form eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs auf die in § 7g EStG geregelten Sachverhalte zu übertragen ist.
Fazit:
Die Anwendung eines Investitionsabzugsbetrags oder der Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist nur zulässig, sofern eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs vorliegt. Um den Nachweis über den betrieblichen und außerbetrieblichen Nutzungsanteil ist es nicht erforderlich ein Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.4 S.3 EStG zu führen.
15.06.2022 - Tanja Schwedtmann
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