Regierungsentwurf des Jahressteuergesetz 2022
Überblick zu den einkommensteuerlichen Regelungen
Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen.
In diesem Artikel werden die wichtigsten Regelungen aus dem Bereich der Einkommensteuer dargestellt. Der Regierungsentwurf beinhaltet Änderungen zum bisherigen Entwurf des BMF.
Gebäude Abschreibung
Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.4 S.2 EStG soll aufgehoben werden. Nach § 7 Abs.4 S.2 EStG konnten Gebäude bisher über die tatsächlich kürzere Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 soll eine Übergangsregelung in Kraft treten für Gebäude, die die bereits für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 01.01.2023 endende Wirtschaftsjahr, über die tatsächliche Nutzungsdauer abgeschrieben worden sind. Der lineare AfA-Satz soll von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben werden.
Altersvorsorgeaufwendungen
Die Aufwendungen für Altersvorsorge i.S.d. § 10 Abs.1 Nr.2 EStG sollen bereits im Veranlagungszeitraum 2023 vollständig als Sonderausgabe zum Abzug gebracht werden können.
Verluste aus Kapitalvermögen
Die bisherige gesetzliche Regelung des § 20 Abs.6 EStG lässt keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies entschied der BFH in einem Verfahren, mangels Rechtsgrundlage im § 20 Abs.6 EStG. Durch eine neue gesetzliche Regelung in § 20 Abs.6 S. 3 EStG wird eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ermöglicht.
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag wird von bisher 801 € bzw. 1602 € und bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 1000 € bzw. 2000 € erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sollen automatisch im prozentualen Verhältnis erhöht werden.
Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 € auf 1200 € angehoben.
Kapitalerträge bei „Crowdlending“
Durch eine Neuregelung im Gesetz (§ 43 Abs.1 S.1 Nr. 8a EStG) unterliegen die vom Anleger erzielten Erträge aus sogenannten „Crowd-Lending“- Krediten auf Internetplattformen der Kapitalertragsteuer.
Bauabzugsteuer
Ab dem 01.01.2023 soll die Abgabe der Steueranmeldungen durch den Leistungsempfänger einer Bauleistung elektronisch erfolgen, § 18 Abs.1 S.1,2 EStG.
Im Regierungsentwurf wurden folgende einkommensteuerliche Neuerungen aufgenommen:
Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Einnahmen aus Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoendleistung von bis zu 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit, bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, sollen von der Ertragsteuer befreit werden. Die Befreiung soll beim Betrieb einer einzelnen oder mehreren Anlagen bis max. 100 kW gelten. Die 100 kW Grenze gilt pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft. Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des Stroms. Sofern nur steuerfreie Einnahmen vorliegen, ist eine Gewinnermittlung nicht mehr erforderlich. Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften erfolgt keine gewerbliche Infektion der Vermietungseinkünfte mehr.
Arbeitszimmer
Der Höchstbetrag von 1.250 € für Aufwendungen eines Arbeitszimmers soll in einen Pauschbetrag umgewandelt werden. Der Pauschbetrag ist anzuwenden, bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein typisiertes Arbeitszimmers. Ein voller Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ist nur zulässig, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit handelt und zusätzlich wird es zukünftig erforderlich sein, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Home Office Pauschale
Die Home Office Pauschale wird entfristet und der Höchstbetrag von 600 € wird auf 1000 € pro Jahr angehoben. Die Home Office Pauschale wird weiterhin in den Werbungskosten- Pauschbetrag eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
21.09.2022 - Tanja Schwedtmann
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