Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
BMF-Schreiben 03.04.2012 im Fokus
Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Einleitung
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kfz) durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist ein oft diskutiertes Thema im Steuerrecht. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, wie diese Nutzung steuerlich zu bewerten ist und welche Konsequenzen sich daraus für die Gesellschaft und den Gesellschafter ergeben. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und die praktische Umsetzung der steuerlichen Behandlung der privaten Kfz-Nutzung.
Rechtliche Grundlagen
Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) und den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist die private Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Gesellschafter-Geschäftsführer unter bestimmten Bedingungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten. Diese Einschätzung basiert auf den Entscheidungen vom 23. Januar 2008, 23. April 2009 und 11. Februar 2010, die die betriebliche Veranlassung und die Angemessenheit der Nutzungsvereinbarung thematisieren.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Kfz ohne angemessene Nutzungsvereinbarung privat nutzt. Eine solche Vereinbarung muss fremdüblich und schriftlich fixiert sein. Ohne eine solche Vereinbarung oder bei darüber hinausgehender Nutzung ist davon auszugehen, dass die Nutzung zumindest teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt sowohl für beherrschende als auch für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
Überlassungs- und Nutzungsvereinbarungen
Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen. Wichtig ist, dass die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung nachweisbar ist. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses muss die Nutzung zeitnah verbucht und die Lohnsteuer ordnungsgemäß abgeführt werden. Erfolgt die Überlassung nicht im Arbeitsverhältnis, sondern aufgrund eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss dies ebenfalls dokumentiert werden, beispielsweise durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos.
Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung
Die Bewertung der vGA erfolgt auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und des Gesellschafters unterschiedlich. Die Kapitalgesellschaft muss die vGA anhand des erzielbaren Marktwerts der Nutzungsüberlassung ermitteln. Dies schließt einen angemessenen Gewinnaufschlag ein. Vereinfachend kann die vGA auch nach der 1-Prozent-Regelung des inländischen Listenpreises bewertet werden, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Diese Regelung kann von den Finanzbehörden im Einzelfall zugelassen werden.
Praktische Umsetzung
Für die praktische Umsetzung dieser Regelungen bedeutet dies, dass Kapitalgesellschaften klare und nachweisbare Nutzungsvereinbarungen mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern treffen müssen. Die Nutzung eines betrieblichen Kfz muss dokumentiert und die steuerlichen Pflichten, wie die Abführung der Lohnsteuer, müssen erfüllt werden. Eine unklare oder nicht dokumentierte Nutzung kann zu steuerlichen Nachteilen und Nachzahlungen führen.
Fazit
Die private Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist steuerlich relevant und bedarf klarer Vereinbarungen und Dokumentationen. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben schützt sowohl die Gesellschaft als auch den Gesellschafter vor steuerlichen Nachteilen und gewährleistet eine korrekte steuerliche Behandlung.
23.08.2024 - Daniel Eilenbrock
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