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Tatsächliche Kosten pro KM machen den steuerlichen Unterschied

Dokumentation für die eigenen Kosten kann steuerliche Vorteile bringen

NTG24 - Tatsächliche Kosten pro KM machen den steuerlichen Unterschied

 

Der Ansatz einer pauschalen Kilometerpauschale ist zwar eine einfache Methode zur Abrechnung von Reisekosten, jedoch nicht immer die wirtschaftlichste Lösung. Dies gilt besonders für teurere Fahrzeuge, bei denen die realen Kosten pro Kilometer die Pauschale übersteigen.

 

Wahl der Abrechnungsmethode

 

Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 3 LStR können Steuerpflichtige ihre Auswärtstätigkeiten mit dem tatsächlichen Kilometerkostensatz ihres Fahrzeugs abrechnen, wenn dieser die Reisekostenpauschale übersteigt. Diese Regel gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bei doppelter Haushaltsführung.

 

Ermittlung der Gesamtkosten

 

Für die Ermittlung der tatsächlichen Fahrzeugkosten ist eine genaue Dokumentation aller Kostenbelege über ein Jahr sowie die Feststellung der Gesamtfahrleistung notwendig. Auf dieser Basis wird der Kilometerkostensatz berechnet.

 

Belegsammlung und -gültigkeit

 

Laut R 9.5 Abs. 1 Satz 4 LStR genügt die Sammlung von Belegen für einen zusammenhängenden Zeitraum von 12 Monaten. Der ermittelte Kilometerkostensatz bleibt gültig, solange keine wesentlichen Veränderungen eintreten.

 

Methodenwahl und Steuererklärung

 

Die Entscheidung für Reisekostenpauschale oder Kostennachweis wird mit der Steuererklärung getroffen. Gemäß einem BFH-Urteil vom 7.4.1992 (VI R 113/88, BStBl. 1992 II S. 854) ist ein Methodenwechsel im Jahr des Fahrzeugwechsels möglich.

 

Details zur Kostenermittlung

 

Zu den Gesamtkosten zählen laut H 9.5 Einzelnachweis LStH unter anderem Abschreibungen, Leasingraten, Kraftstoffkosten, Versicherungsbeiträge und Werkstattkosten. Auch Kosten für Garage/Stellplatz sind relevant.

Unfallkosten gehören generell nicht mehr in die Gesamtkosten ein (H 9.5 Einzelnachweis LStH). Dasselbe gilt u.E. für Aufwendungen infolge Diebstahls oder Beschädigung des ruhenden Fahrzeugs.

Ansatzfähig sind darüber hinaus auch Schuldzinsen und Damnum, wenn für den Autokauf oder eine größere Reparatur ein Darlehen aufgenommen werden musste (BFH-Urteil vom 1.10.1982, VI R 192/79, BStBl. 1983 II S. 17).

 

Berechnung der Fahrzeugkosten

 

Die tatsächlichen Fahrzeugkosten pro Kilometer ergeben sich aus der Division der Gesamtkosten durch die Gesamtfahrleistung. Die abzugsfähigen Fahrtkosten errechnen sich aus der Multiplikation der beruflich gefahrenen Kilometer mit dem Kilometerkostensatz.

 

Zusammenfassung

 

Anzeige:

Werbebanner Semitax 2Die Ermittlung der tatsächlichen Fahrzeugkosten kann für Besitzer teurer Fahrzeuge finanzielle Vorteile bieten. Eine exakte Dokumentation und Berechnung ist hierbei unerlässlich, führt letztlich aber dazu, dass gerade nach Anschaffung eines PKWs die tatsächlichen Kosten für die beruflichen Kilometer höher ausfallen (AfA erhöht die Gesamtkosten) und somit eine steuerlicher Vorteil vorliegt.

 

11.04.2024 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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