Rückkehr aus dem Homeoffice bleibt Entscheidung des Arbeitgebers
Auch während der Corona-Pandemie darf der Arbeitgeber die Weisung zum Homeoffice widerrufen, so die neueste Entscheidung des LAG-München
Seit Beginn der Corona-Pandemie verlegten immer mehr Arbeitnehmer ihr Büro ins Home-Office. Bis zum 01.Juli 2021 bestand – soweit dies möglich war – sogar eine Home-Office Pflicht. Jetzt hat das LAG-München jedoch in seinem Urteil vom 26.08.2021 entschieden, dass kein Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office mehr bestehe, wenn sich betriebliche Gründe herausstellen, die gegen die Tätigkeit im Home-Office sprechen
Laut der Entscheidung des LAG-München ist der Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 GewO berechtigt, seinen Arbeitnehmern die Weisung zu erteilen, die Tätigkeit im Home-Office zu beenden.
Geklagt hatte hier ein in Vollzeit beschäftigter Grafiker. Bereits seit Dezember 2020 war es diesem erlaubt gewesen, an seinem Wohnort von zu Hause aus zu arbeiten. Mit Weisung vom 24.02.2021 wurde dem Arbeitnehmer aufgetragen seine Arbeit von nun an wieder im Büro in München fortzusetzen. Dieser hatte daraufhin Klage erhoben, da er weiterhin seine Tätigkeit als Grafiker im Home-Office ausführen wollte. Der gestellte Eilantrag wurde jedoch vor dem zuständigen Arbeitsgericht abgewiesen. Später wurde dieses Urteil dann auch vom LAG-München bestätigt.
Kein Anspruch auf Arbeiten im Home-Office
Laut dem LAG-München würde sich ein Anspruch auf das Arbeiten im Home-Office aber nicht ergeben. Weder aus dem persönlichen Arbeitsvertrag des Grafikers noch aus der Arbeitsschutzverordnung, welche anlässlich der Corona-Pandemie in kraft getreten ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser nämlich gerade nicht, dass betroffenen Arbeitnehmern ein subjektives Recht auf das Arbeiten von zu Hause aus gewährt werde.
Home-Office-Recht im Ermessen des Arbeitgebers
Laut dem Urteil des LAG-München liegt die Entscheidung über die Tätigkeit im Home-Office, seit keine Home-Office-Pflicht mehr besteht, allein im billigen Ermessen des Arbeitgebers, da es alleine diesem überlassen sein sollte die Arbeitspflicht seines Arbeitnehmers zu konkretisieren. Im konkreten Fall berief sich der Arbeitgeber darauf, dass die Büroausstattung des Grafikers in seinem Zuhause nicht der am Bürostandort entsprochen hätte. Seine Entscheidung beruhte damit auf dem ihm zugesprochenen billigen Ermessen.
Auch, wenn weiterhin ein gewisses Infektionsrisiko bestünde, sollte dies nicht einer Tätigkeit im Büro entgegenstehen, da mittlerweile ausreichend Maßnahmen ergriffen wurden, welche ein bestehendes Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus auf ein Minimum reduzieren.
Das Urteil ist somit rechtskräftig ergangen
02.09.2021 - Laura Lehmann
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