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Übertragung Kinderfreibetrag

BFH III R34/19 vom 14.04.2021

NTG24 - Übertragung Kinderfreibetrag

 

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 14.04.2021 Stellung zur Übertragung des Kinderfreibetrags, den Familienausgleichsleistungen beim Eingreifen von Steuerermäßigungen und der Günstigerprüfung bezogen.

 

Übertragung des Kinderfreibetrags:

 

Die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes auf einen anderen Elternteil kann bei verheiratet aber dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht allein auf Antrag eines Ehegatten bewilligt werden.

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistDie Übertragung des Kinderfreibetrags ist nicht zulässig, soweit der Elternteil der seinen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen soll, seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommt. Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil gemeldet ist, dessen Freibetrag übertragen werden soll.

 

Günstigerprüfung und Steuerermäßigungen:

 

Zur Berechnung bei der Günstigerprüfung nach § 31 Abs.4 EStG bei nicht zusammenveranlagten Elternteilen ist die Differenz der Steuer nach dem Grundtarif ohne Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs.6 EStG und der Steuer nach dem Grundtarif nach Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs.6 EStG zu ermitteln und mit dem Anspruch auf Kindergeld zu vergleichen.

Soweit der Kinderfreibetrag günstiger als der Kindergeldanspruch ist, erfolgt die Hinzurechnung des Kindergeldes in der Steuerberechnung nach Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften. Dies soll dazu führen, dass sich durch den hinzugerechneten Kindergeldanspruch kein zusätzliches Verrechnungspotenzial für die Steuerermäßigungen ergibt.

 

Fazit:

 

Die Leitsätze zur Behandlung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei dauernd getrennt lebenden Elternteilen ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, III-R-34/19 vom 14.04.2021.

 

14.10.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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