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Umfassende Reform der Kleinunternehmerbesteuerung zum 1.1.2025

Kleinunternehmerregelung im Fokus

NTG24 - Umfassende Reform der Kleinunternehmerbesteuerung zum 1.1.2025

 

Die Reform der Kleinunternehmerbesteuerung zum 1.1.2025 ist ein vielschichtiges Thema, das die Möglichkeiten dieser Darstellung sprengen würde. Es werden an dieser Stelle deshalb nur die wichtigsten Punkte dargestellt.

Bis zum 31.12.2024 ist die Kleinunternehmerbesteuerung ausschließlich national aufgestellt. Nur im Inland ansässige Unternehmer können im Inland die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, eine grenzüberschreitende Kleinunternehmereigenschaft besteht bislang nicht. Ab dem 1.1.2025 ändern sich zum einen die nationalen Bedingungen für die Kleinunternehmereigenschaft, zum anderen wird es innerhalb der €opäischen Union erstmals auch eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung geben.

 

Nationale Kleinunternehmereigenschaft ab 2025

 

Die Kleinunternehmereigenschaft liegt ab 2025 vor, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € betragen hat. Die Kleinunternehmereigenschaft besteht dann im laufenden Jahr solange, bis der Gesamtumsatz in diesem (laufenden) Jahr die Grenze von 100.000 € überschritten hat.

Hinweis: Damit kann es erstmals unterjährig zu einem Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung kommen. Beispiel:

- Unternehmer U hat im Jahr 2024 einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 25.000 € realisiert und überschreitet am 24.11.2025 mit seinem Gesamtumsatz erstmals die Gesamtumsatzgrenze von 100.000 €. U ist bis 23.11.2025 Kleinunternehmer, ab 24.11.2025 muss er die Regelbesteuerung anwenden.

Der Gesamtumsatz ermittelt sich nach § 19 Abs. 2 UStG immer nach vereinbarten Entgelten und ist eine Netto-Größe (ohne Hinzurechnung einer Umsatzsteuer).

 

Auswirkungen der Änderung

 

Kleinunternehmer führen ab 2025 steuerfreie Umsätze aus (bis 31.12.2024 führen Kleinunternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, die Umsatzsteuer wird aber nicht erhoben). Aufgrund der Änderung ergeben sich die regulären Konsequenzen für steuerfreie Umsätze:

- Kein Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).

- Kein Ausweis einer Umsatzsteuer in einer Rechnung (ansonsten unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG).

- Vorsteuerberichtigung nach den allgemeinen Vorschriften bei einer Änderung des Besteuerungsverfahrens (§ 15a Abs. 1 ff. UStG).

- Ausnahme von der Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben unter den allgemeinen Voraussetzungen (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. Nr. 2 UStG).

Hat die Unternehmereigenschaft nicht das gesamte (vorige) Kalenderjahr bestanden, kommt es nicht mehr zu einer Hochrechnung auf einen Gesamtjahresumsatz. Bei Unternehmensgründungen starten damit alle "Neugründer" erst einmal als Kleinunternehmer.

 

Erleichterungen bei Steuererklärungen

 

Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben, können aber individuell von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden.

Hinweis: Schulden Kleinunternehmer aufgrund in Anspruch genommener Leistungen Umsatzsteuer nach § 13b UStG oder bei Überschreiten oder Verzicht auf die Erwerbsschwelle Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe, müssen auch Kleinunternehmer für den betreffenden Meldezeitraum Voranmeldungen und eine Jahressteuererklärung abgeben (§ 18 Abs. 4a UStG). Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich für Kleinunternehmer aber grundsätzlich nicht.

Kleinunternehmer müssen in ihren Rechnungen (soweit eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach § 14 UStG besteht) auf die Steuerfreiheit als Kleinunternehmerumsatz hinweisen (§ 34a Satz 1 UStDV). Kleinunternehmer sind aber nicht verpflichtet, E-Rechnungen zu erstellen (§ 34a Satz 3 UStDV).

 

Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung

 

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Werbebanner Semitax 2 Kleinunternehmer können (wie bisher auch) auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten. Dies bindet sie wie bisher fünf Kalenderjahre. Der rückwirkende Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung kann aber nur noch bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahrs ausgeübt werden (z. B. für 2025 somit spätestens bis zum 28.2.2027). Ein Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung kann nur (nach Ablauf der 5-jährigen Bindungsfrist) mit Wirkung zu Beginn eines folgenden Kalenderjahrs erklärt werden.

 

EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung

 

Völlig neu geregelt wird ab dem 1.1.2025 die EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung. Deutsche Unternehmer können dann unter bestimmten Voraussetzungen wahlweise in anderen Mitgliedstaaten nach den dort geltenden Regelungen die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen und Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten können nach den nationalen Regelungen die deutsche Kleinunternehmerbesteuerung anwenden.

 

Voraussetzungen für deutsche Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten:

1. Der deutsche Unternehmer erfüllt in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den dort geltenden Regelungen die Voraussetzungen für Kleinunternehmer (§ 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UStG).

2. Der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet hat im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überschritten und hat bisher im laufenden Kalenderjahr die Grenze nicht überschritten (§ 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UStG).

3. Der Unternehmer hat in Deutschland die Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an einem besonderen elektronischen Meldeverfahren beantragt und dafür eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erhalten (§ 19a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG).

4. Der Unternehmer muss im Inland vierteljährlich (jeweils bis zum Ende des darauffolgenden Monats) beim BZSt unter der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer eine Umsatzmeldung abgeben (§ 19a Abs. 3 UStG).

Soweit der deutsche Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerfreie Umsätze ausführt, ist der Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende inländische Leistungsbezüge ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Hinweis: Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Umsatz in dem anderen Mitgliedstaat nach den dort geltenden Regelungen steuerfrei. Es ist dafür nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer im Inland Kleinunternehmer ist, der Gesamtumsatz in der gesamten EU darf nur nicht die Grenze von 100.000 € überschreiten.

 

Auswirkungen auf ausländische Unternehmer

 

Auch Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten können in Deutschland nach den deutschen Vorgaben die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen, wenn sie die nationalen (deutschen) Voraussetzungen erfüllen, im gesamten EU-Gebiet einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 100.000 € erzielen, in ihrem Heimatstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt bekommen haben und an dem Meldeverfahren teilnehmen.

Wendet der ausländische Unternehmer für im Inland ausgeführte Leistungen die Kleinunternehmerbesteuerung an, ist die Leistung im Inland steuerfrei, es kommt nicht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. In diesem Fall muss der ausländische Unternehmer in seiner Rechnung auf die Steuerfreiheit des Umsatzes als Kleinunternehmerumsatz hinweisen

 

30.12.2024 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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