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Rückabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung

Schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung

NTG24 - Rückabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung

 

Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen führt. 

 

Sachverhalt:

 

Der Kläger hielt eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Beteiligung erreichte die prospektierten Mieterträge nicht, sodass der Kläger beantragte die Rückzahlung seiner Einlage zuzüglich des geleisteten Agios und entgangenem Gewinn abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Hierdurch entstanden dem Kläger Rechtsberatungskosten, die als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung erklärt wurden. Das Finanzamt erkannte im Feststellungsbescheid nach § 15a Abs.4 EStG die Sonderwerbungskosten nicht an. Das Finanzgericht wies Klage mit der Begründung zurück, dass die Einlagenrückgewähr die private Vermögensebene betrifft und somit auch keine steuerlich anzuerkennenden Kosten entstehen.

 

Entscheidung des BFH:

 

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDer Bundesfinanzhof wies die Revision ab und entschied, dass es sich nicht um Sonderwerbungskosten des Klägers handelt. Der Bundesfinanzhof weist in seinem Urteil nochmal auf die unterschiedliche Behandlung von Kosten hin. Kosten für einen Zivilprozess und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Demnach können Werbungskosten vorliegen, wenn der Streitgegenstand des Prozesses mit einer Einkunftsart in Zusammenhang steht. Bei dieser Einkunftsart können die entstandenen Kosten dann berücksichtigt werden. Geht es in dem Rechtsstreit um mögliche Einnahmen bzw. den Ersatz von Aufwendungen des Steuerpflichtigen, sind die Prozesskosten bei der Einkunftsart als Werbungskosten abziehbar, bei der die erstrebten Einnahmen zu erfassen wären.

Aufwendungen, die dem Zweck dienen, sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen, können als Werbungskosten nur abgezogen werden, soweit es sich um vorab entstandene vergebliche Aufwendungen handelt.

Im vorliegenden Fall wurde die Anschaffung einer Beteiligung rückabgewickelt. Die ursprüngliche Einlageleistung ist beim Gesellschafter ein Vorgang auf der Vermögensebene. Der umgekehrte Vorgang, somit die Erstattung der Einlage durch die Gesellschaft, berührt beim Gesellschafter ebenfalls nur die Vermögensebene und führt nicht zugleich zum Zufluss von laufenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Zwischen der Erstattung der Einlage und bestimmten Aufwendungen der Gesellschaft besteht kein hinreichender Zusammenhang. Die Berücksichtigung als Sonderwerbungskosten ist nicht zulässig.

 

24.11.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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