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Kostenerstattung für das Homeoffice

Liegt insoweit Arbeitslohn vor?

NTG24 - Kostenerstattung für das Homeoffice

 

In 2020 sind in Deutschland so viele Leute im Homeoffice wie noch nie. Die Umstellung, um in den eigenen vier Wänden seiner Arbeit nachkommen zu können, hat einige Kosten verursacht.

Einige Arbeitgeber erstatten ihren Angestellten die dafür angefallenen Kosten.

Handelt es sich bei dieser Erstattung um Arbeitslohn? Und ist diese zu versteuern?

 

Kein Arbeitslohn:

 

Arbeitsmittel die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden und nicht privat genutzt werden dürfen, stellen keinen Arbeitslohn dar (R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR).

Zur Verfügung stellen kann der Arbeitgeber die Arbeitsmittel auf direktem Wege oder durch die Erstattung der Aufwendungen des Arbeitnehmers, wenn dieser die Arbeitsmittel zunächst besorgt hat. Die Erstattung ist gem. § 3 Nr.50 EstG steuerfrei.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten vertraglich festhalten, dass eine private Mitbenutzung untersagt ist.

 

Arbeitslohn:

 

Dieser liegt im Zusammenhang mit den Kosten für Arbeitsmitteln immer vor, wenn die private Mitbenutzung zulässig ist. Eine Ausnahme stellt die private Nutzung von zur Verfügung gestellten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten dar, insoweit greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr.45 EStG.

Kostenerstattung für weitere Aufwendungen, die durch die Arbeit von zuhause anfallen, stellen regelmäßig Arbeitslohn dar z.B. Erstattungen/Beteiligung an den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer.

 

Telefon- und Internetkosten:

 

Anzeige:

Werbebanner Zürcher BörsenbriefeDie Erstattungen für Telefonkosten sind bei einer betrieblichen Veranlassung steuerfrei.

Ohne Einzelnachweis gilt dies für Erstattungen in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrages, max. 20 € pro Monat.

Hingegen können Barzuschüsse des Arbeitgebers nur pauschal besteuert werden. Hierzu ist es erforderlich, dass Nachweise der Kosten vorliegen, die dem Lohnkonto beizufügen sind.

 

 

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15.12.2020 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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