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Kostenerstattungen für erweiterte Führungszeugnisse

BFH Urteil vom 08.02.2024

NTG24 - Kostenerstattungen für erweiterte Führungszeugnisse

 

Am 8. Februar 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse nicht als Arbeitslohn zu bewerten sind. Dieses Urteil klärt die steuerliche Behandlung solcher Erstattungen und hat wichtige Implikationen für kirchliche Arbeitgeber und deren Mitarbeiter.

Kirchliche Rechtsträger sind verpflichtet, von ihren Beschäftigten erweiterte Führungszeugnisse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen einzufordern. Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber stand zur Diskussion, ob diese als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten.

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Wesentliche Punkte des Urteils

 

1. Kein Arbeitslohn

- Der BFH entschied, dass die Erstattung der Kosten für erweiterte Führungszeugnisse nicht zu Arbeitslohn führt, da diese im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

- Beispiel: Ein Sozialarbeiter in einer kirchlichen Einrichtung erhält die Kosten für ein Führungszeugnis erstattet. Diese Erstattung gilt nicht als zusätzlicher Lohn.

2. Kirchenrechtliche Verpflichtungen

- Die Verpflichtung zur Einholung von Führungszeugnissen ergibt sich aus kirchenrechtlichen Vorgaben und dient dem Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen.

- Beispiel: Ein Lehrer in einer kirchlichen Schule muss alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Die Kosten hierfür übernimmt die Kirche.

3. Bedeutung für die Steuerpraxis

Diese Entscheidung bringt Klarheit für die steuerliche Behandlung von Kostenerstattungen durch kirchliche Arbeitgeber und kann auch als Präzedenzfall für ähnliche Fälle im sozialen Sektor dienen.

 

Fazit

 

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Werbebanner Semitax 2Das Urteil des Bundesfinanzhofs bietet eine klare Richtlinie zur steuerlichen Behandlung von Kostenerstattungen für erweiterte Führungszeugnisse. Kirchliche Arbeitgeber und deren Mitarbeiter profitieren von dieser Entscheidung, da die Erstattung der Kosten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird.

Für detaillierte Informationen und das vollständige Urteil besuchen Sie die Website des Bundesfinanzhofs.

 

02.09.2024 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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