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Versteuerung von Kryptowährungen

Worauf ihr unbedingt achten solltet!

NTG24 - Versteuerung von Kryptowährungen

 

Wir wollen uns heute einmal anschauen, was in Sachen Steuern bei den 4 der bekannteren Investmentformen an der Kryptofront so zu beachten ist – Trading, Mining, Cloud Mining und Lending

Good to know: Im Sommer 2021 tauchte ein Entwurf für ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums auf, in dem viele Punkte n Bezug auf Kryptowährungen steuerlich einsortiert wurden. Daher hat man hier schon mal ein paar Anhaltspunkte, wohin die Reise geht.

Wichtig ist aber: Hierbei handelt es sich zum Einen nur um einen Entwurf und zum Anderen binden Vorgaben aus BMF-Schreiben nur die Finanzverwaltung, nicht den Steuerpflichtigen.

Es handelt sich dabei schon gar nicht um Gesetze.

Deshalb könnt ihr euch an den Inhalten zwar orientieren, wenn ihr das möchtet, euch aber theoretisch auch mit dem Finanzamt darüber auseinander setzen, solange es noch kein Gesetz gibt, was die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen abschließend festlegt.

 

Video -

 

Fangen wir an mit den Trading.

 

Den Begriff kennt ihr sicher schon aus der Aktienwelt – es geht hier um reines Kaufen und Verkaufen.

Das fällt – solange ihr es in eurem Privatvermögen tut - unter die sonstigen Einkünfte und Gewinne sind daher steuerfrei, wen ihr die Coins mindestens ein Jahr gehalten und in Ruhe gelassen habt, also HODLing betreibt.

Wenn ihr allerdings schneller wieder verkauft, ist das grundsätzlich steuerpflichtig und wird mit eurem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, aber nur, wenn euer Gewinn unter 600€ im jeweiligen Jahr beträgt.

Knackt ihr die 600€, wird der komplette Gewinn steuerpflichtig.

Um aber zu wissen, wie viel Gewinn ihr gemacht habt, müsst ihr ja wissen, zu welchem Wert ihr verkauft und zu welchem ihr gekauft habt.

Ersteres sollte ziemlich easy sein, letzteres aber schon eher schwierig.

Denn wisst ihr, welche exakten Coins ihr da grade verkauft?

Vermutlich eher nicht.

Dafür gibt es aber die FiFo-Regel, die besagt, dass ihr die zuerst gekauften Coins auch als erstes wieder verkauft.

Das könnt ihr euch vorstellen, wie einen Behälter mit einem Hahn unten dran.

Die Coins werden oben eingefüllt, wenn ihr welche kauft und unten holt ihr die raus, die ihr verkauft, was ja dann die ältesten Coins sind.

Die eben erklärte Spekulationsfrist von einem Jahr verlängert sich nach Ansicht der Finanzverwaltung außerdem auf zehn Jahre für Coins, die ihr zum Generieren von Einkünften nutzt, zum Beispiel also fürs Lending oder Staking.

Da es sich bei dieser ganzen Sache um sogenannte private Veräußerungsgeschäfte handelt, könnt ihr die Verluste, die euch entstehen, leider auch nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen – also mit Gewinnen aus dem Verkauf von anderen Coins zum Beispiel oder auch mit Gewinnen aus Immobilienverkäufen.

 

Weiter geht’s mit dem Mining:

 

Für die unter euch, die noch nicht wissen, was das ist: Man stellt Rechenleistung zur Verfügung, um neue Coins zu minen – also zu „schürfen“ – und wird dafür dann mit neuen Coins belohnt, wenn man erfolgreich war.

Meistens macht man das selbständig, nachhaltig – also nicht nur einmalig - und mit Gewinnerzielungsabsicht.

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Werbebanner ClaudemusDamit hat man eine klassische gewerbliche Tätigkeit, jedenfalls findet das die Finanzverwaltung und geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass es sich um ein Gewerbe handelt, solange ihr nicht das Gegenteil beweisen könnt.

Wie bei jedem anderen Gewerbe auch, müssen die Gewinne dann mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer versteuert werden, wobei erstere auf letztere zum größten Teil angerechnet wird.

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es aber auch noch einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500€ pro Jahr.

Damit ist es aber noch nicht getan, denn auch umsatzsteuerlich seid ihr beim Mining Unternehmer und müsst dementsprechend Umsatzsteuer abführen.

Da habt ihr aber natürlich noch die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung zu nutzen.

Übrigens sind eure Geräte, die ihr fürs Mining nutzt dann aber auch Betriebsvermögen und ihr könnt die Kosten für die Anschaffung über Abschreibungen genauso als Betriebsausgabe absetzen wie die Stromkosten, die euch entstehen.

 

Es gibt aber noch eine zweite Art des Minings – das Cloud Mining.

 

Hier schürft man nicht selbst mit seinen eigenen Geräten, sondern gibt einem Dritten Geld dafür, dass er seine Geräte dafür nutzt.

Ihr tragt bei der Sache immer das sogenannte Mitunternehmerrisiko, denn ihr habt keine Garantie, dass ihr euer Geld wiederseht.

Allerdings könnt ihr hier je nach Ausgestaltung nicht unbedingt Mitunternehmerinitiative ausüben, also Einfluss darauf nehmen, wie das abläuft.

Könnt ihr das, seid ihr eher in der Gewerblichkeit.

Könnt ihr es nicht, seid ihr eher in der privaten Vermögensverwaltung und damit wieder in den sonstigen Einkünften.

 

Last but not least, Lending!

 

Wenn man das Wort stumpf übersetzt, weiß man auch schon, was hier passiert – man verleiht Coins und bekommt Zinsen.

Die sind in dem Fall aber trotzdem keine Kapitalerträge, sondern – ihr ahnt es schon – sonstige Einkünfte, jedenfalls nach der vorherrschenden Meinung.

Diese Erträge sind steuerfrei, wenn sie unter 256€ pro Kalenderjahr liegen.

Egal, wie ihr in Kryptos investiert und was ihr damit tut: Dokumentation ist das A und O!

Heißt, ihr solltet jede Transaktion mit dem genauen Datum und Wechselkursen etc. festhalten.

Wenn ihr darauf keine Lust habt, gibt es dafür aber auch Tracking Tools, die euch unter die Arme greifen.

 

02.12.2021 - Helen Dieckhöfer - hd@ntg24.de & Sarah Klinkhammer - sk@ntg24.de

 

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Wer weitergehende steuerliche Fragen über die Beiträge von Wir lieben Steuern hinaus hat, kann auch über die eigene Steuerberatungskanzlei Dieckhöfer & Partner direkten Kontakt mit den Autorinnen aufnehmen.

Homepage Dieckhöfer & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB: https://dieckhoefer-partner.tax/

Homepage Wir lieben Steuern: https://www.wirliebensteuern.com/

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